17.06.2005
In wenigen Wochen beginnen die Sommerferien. Für viele Schülerinnen und Schüler ist das ein Anlass, nach einem Ferienjob Ausschau zu halten. Für Arbeitgeber ist es deshalb von Bedeutung, sich über die dabei zu beachtenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu informieren.
Danach finden für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch der Vollzeitschulpflicht (in Bremen 10 Schuljahre) unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Die Beschäftigung von Kindern ist demnach aber – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt. Einzelheiten dazu sind neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz in der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt.
Ausnahmsweise dürfen jedoch diese Jugendlichen während der Ferien maximal 4 Wochen im Jahr beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss zwischen 6.00 und 20.00 Uhr liegen und darf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Diese Obergrenzen gelten auch, wenn Schülerinnen und Schüler mehr als einen Ferienjob haben. In diesen Fällen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Eine Beschäftigung an Sonnabenden und Sonntagen ist grundsätzlich unzulässig. Für einige Bereiche geltend allerdings Ausnahmen, über die die Gewerbeaufsicht gerne informiert.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden muss eine Ruhepause von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von 60 Minuten gewährt werden.
Ärztliche Untersuchungen sind bei Ferienjobs nicht erforderlich. Unbedingt zu beachten ist, dass die Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten oder gefährlichen Stoffen, bei extremen Temperaturen oder großem Lärm nicht zulässig ist. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Akkordarbeit sind nicht zulässig.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nur für Jugendliche, das heißt für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelten auch für Schülerinnen und Schüler die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Erwachsenen.
Auskünfte erteilt die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen als Aufsichtsbehörde.
Dienstort Bremen
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