01.03.2000
BGH-Richter kritisiert Ausweichstrategien bei Entgelten für nichteingelöste Lastschriften / Banken müssen Buchungsbelege selbst beibringen
Banken und Sparkassen dürfen einem Kontoinhaber kein Entgelt berechnen, wenn sie mangels ausreichender Deckung die Ausführung von Daueraufträgen und Ü-berweisungen oder die Einlösung von Schecks und Lastschriften verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Oktober 1997 entschieden. Nichtsdestotrotz lehnen es die meisten Kreditinstitute bis heute ab, die zu Unrecht kassierten Gelder zu erstatten. Mit fadenscheinigen Begründungen wird vielmehr versucht, die alte Gebührenpraxis mit neuen Preisbezeichnungen fortzuführen. Von mehreren Amtsgerichten sind diese Ausweichstrategien bislang auch anerkannt worden. Damit dürfte jetzt allerdings Schluß sein, nachdem einer der zuständigen Richter am Bun-desgerichtshof die bankenfreundlichen Amtgerichstentscheidungen scharf kritisiert hat.
Für Dr. Alfons van Gelder, Mitglied des sogenannten Bankensenates dieses Gerichts, haben die Begründungen, mit denen weiterhin Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften kassiert werden dürfen, mittlerweile "rechtlich groteske Formen angenommen." In einem soeben veröffentlichten Vortrag betont er deshalb nochmals, daß die Kreditinstitute keine Leistungen für ihre Kunden erbringen, wenn sie die Einlösung von Lastschriften mangels Deckung verweigern. Auch die Prüfung, ob auf dem Konto ausreichende Deckung vorhanden sei, stelle keine entgeltpflichtige Leistung dar, da sie im eigenen Interesse der Bank erfolge. Abgesehen davon erhalte eine Bank, die eine ungedeckte Lastschrift zurückweise, stets schon eine Kostenerstattung. Aufgrund bankeninterner Vereinbarungen müsse nämlich das Institut, das die Lastschrift eingereicht habe, ein Rücklastschriftentgelt zahlen. Die Entgeltklauseln, mit denen der Kontoinhaber belastet werden, seien daher "der untaugliche Versuch, bei Rückgabe einer Lastschrift doppelt zu kassieren."
Van Gelder erteilt deshalb auch den Versuchen, die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Gebühren für die Nichteinlösung von Lastschriften in einen "Schadensersatzanspruch" oder ein "Entgelt für die Benachrichtigung" des Kunden umzudeuten, eine klare Absage. Die Behauptung, daß eine mangelnde Kontodeckung eine vertragliche Pflichtverletzung gegenüber der Bank darstelle und diese deshalb einen Ersatzanspruch für anfallende Kosten erlange, sei schlichtweg falsch. Tatsächlich sei ein Kontoinhaber seiner Bank gegenüber gar nicht verpflichtet, ausreichende Deckung vorzuhalten.
Ebensowenig könne das bisherige Entgelt für die Nichteinlösung in eine "Kundenmitteilungsgebühr" oder eine "Retourprovision" umdeklariert werden. In Wahrheit bestehe für das Kreditinstitut eine Verpflichtung, den Kunden über die Nichteinlösung zu informieren. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht könne aber nicht entgeltpflichtig gemacht werden.
Wenn eine Bank in der Vergangenheit zu Unrecht Entgelt für die Rückgabe von Schecks und Lastschriften kassiert hat, liegt die Darlegungslast nicht bei dem Kontoinhaber. Van Gelder erinnert daran, daß es sich bei dem Girokonto um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis handele, bei dem der Kunde richtiges Buchen und das Unterlassen falscher Buchungen verlangen kann. Von daher sei es die Pflicht der Bank, die unberechtigten Buchungen selbst herauszusuchen, sie rückgängig zu machen und nach Berichtigung eine neue Zinsabrechnung durchzuführen – und zwar ohne dafür eine Kostenerstattung vom Kunden zu verlangen.
Für Rechtsanwalt Eberhard Ahr, den Bankrechtsexperten bei der Verbraucher-Zentrale, haben diese erfreulichen Klarstellungen van Gelders nicht nur Bedeutung für die Entgelterstattung bei Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen. Er erwartet, daß Bankkunden auch bei der Erstattung von unzulässigen Entgelten für Kontopfändungen, Freistellungsaufträge und Bargeldein- und -auszahlungen nicht länger mit dem Hinweis auf fehlende Belege abgewimmelt werden.
Eine Übersicht der unzulässigen Bankgebühren mit Tipps zur Rückforderung ist in den Beratungstellen der Verbraucher-Zentrale zum Abholpreis von 3,- DM erhältlich.