Auch zu Silvester 2022 gibt es im Land Bremen wieder Feuerwerksverbotszonen.
Beim Schnoorviertel handelt es sich um ein historisch wertvolles Viertel in der Bremer Altstadt. Zahlreiche Häuser sind dort noch in ihrem ursprünglichen Zustand mit sichtbarem Fachwerk, welches häufig unter dem Einsatz von Naturbaustoffen restauriert wurde. Diese sind leicht entzündlich und schützenswert, weshalb ein Feuerwerksverbot eine richtige und wichtige Maßnahme vor Ort ist.
Selbiges gilt für den Bereich rund um das Rathaus Bremen. Beim Rathaus handelt es sich um ein UNESCO- Welterbe mit großflächig bemalten Holzdecken, einem historischen Ständerwerk sowie Holzschnitzereien. Hier besteht ebenfalls ein großes Risiko, dass eventuelle Brände große Schäden anrichten könnten. An der Schlachte gab es während der Silvesterfeiern in früheren Jahren viele gefährliche Situationen im Zusammenhang mit Feuerwerk und großen Menschenansammlungen.
In den Bereichen 1 und 2 gilt ganzjährig ein vollständiges Feuerwerksverbot. In Bereich 2 wird dieses aber zwischen 18 Uhr am 31. Dezember und 1 Uhr am 1. Januar ausgesetzt. Somit ist ein Silvesterfeuerwerk in Bereich 2 möglich.
Außerdem darf Silvesterfeuerwerk im Land Bremen nur zwischen dem 31. Dezember 18 Uhr und dem 1. Januar 1 Uhr abgebrannt werden. Davon unberührt bleibt das gesetzliche Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen. Diese Regelungen gelten fortlaufend in allen Jahren.
Die Allgemeinverfügungen für die Bereiche im Schnoor, rund ums Rathaus und den Zoo am Meer sind auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Bremen einsehbar: www.gewerbeaufsicht.bremen.de.
Die Polizeiverordnung für den Bereich an der Schlachte ist hier zu finden: www.gesetzblatt.bremen.de.
Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffrecht sind Bußgeld bewehrt und können mit Geldstrafen von bis zu 50.000 geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung (Schlachte) können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen können je nach Gefährdung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.
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