UPDATE vom 30. Dezember 2023: Das Böllerverbot in Bremen wird erneut ausgeweitet. Die aktuelle Verfügung gilt dem Schutz von Wildtieren.
Auch zu Silvester 2023 gibt es im Land Bremen wieder Feuerwerksverbotszonen.
Beim Schnoorviertel handelt es sich um ein historisch wertvolles Viertel in der Bremer Altstadt. Zahlreiche Häuser sind dort noch in ihrem ursprünglichen Zustand mit sichtbarem Fachwerk, welches häufig unter dem Einsatz von Naturbaustoffen restauriert wurde. Diese sind leicht entzündlich und schützenswert, weshalb ein Feuerwerksverbot eine richtige und wichtige Maßnahme vor Ort ist.
Selbiges gilt für den Bereich rund um das Rathaus Bremen. Beim Rathaus handelt es sich um ein UNESCO-Welterbe mit großflächig bemalten Holzdecken, einem historischen Ständerwerk sowie Holzschnitzereien. Hier besteht ebenfalls ein großes Risiko, dass eventuelle Brände große Schäden anrichten könnten. An der Schlachte gab es während der Silvesterfeiern in früheren Jahren viele gefährliche Situationen im Zusammenhang mit Feuerwerk und großen Menschenansammlungen.
In den Bereichen 1 und 2 gilt ganzjährig ein vollständiges Feuerwerksverbot. In Bereich 2 wird dieses aber zwischen 18 Uhr am 31. Dezember 2023 und 1 Uhr am 1. Januar 2024 ausgesetzt. Somit ist ein Silvesterfeuerwerk in Bereich 2 möglich
Außerdem darf Silvesterfeuerwerk im Land Bremen nur zwischen dem 31. Dezember 2023, 18 Uhr, und dem 1. Januar 2024, 1 Uhr, abgebrannt werden. Davon unberührt bleibt das gesetzliche Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen. Diese Regelungen gelten fortlaufend in allen Jahren.
Weitere Informationen zum Feuerwerkskörperverbot in den Hochwassergebieten finden Sie in der Pressemitteilung vom 29. Dezember 2023.
Die Allgemeinverfügungen für die Bereiche im Schnoor, rund um das Rathaus und den Zoo am Meer sind auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Bremen einsehbar: www.gewerbeaufsicht.bremen.de
Die Polizeiverordnung für den Bereich an der Schlachte ist hier zu finden: www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_11_26_GBl_Nr_0125_signed.pdf
Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffrecht sind Bußgeld bewehrt und können mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung (Schlachte) können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen können je nach Gefährdung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Achtung Redaktionen:
Die Pressestelle des Senats bietet Ihnen die Fotos zu dieser Mitteilung zur honorarfreien Veröffentlichung an.
Foto-Download -Feuerwerksverbotszone im Schnoorviertel (png, 328 KB)
Foto-Download -Feuerwerksverbotszone rund um den Zoo am Meer (png, 496.5 KB)
Foto-Download - Feuerwerksverbotszone im Bereich Schlachte (png, 278.3 KB)
Foto-Download - Feuerwerksverbotszone rund um das Bremer Rathaus (png, 387.6 KB)
Ansprechpersonen für die Medien: