11.03.2003
Senat beschließt Gesetzentwurf zur Gründung einer Sparkassenstiftung Bremerhaven
Der Senat hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Sparkassenstiftung in Bremerhaven beschlossen. Gleichzeitig wird das Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Land Bremen geändert. Beide Gesetzentwürfe werden an die Bremische Bürgerschaft weitergeleitet. „Durch den Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast sowie die verschärfte Wettbewerbssituation im Bankensektor in Deutschland müssen sich Sparkassen neu ausrichten. Unser Ziel ist es, dass die Städtische Sparkasse Bremerhaven als einzige öffentlich-rechtliche Sparkasse im Land Bremen auch unter den neuen EU-rechtlichen Rahmenbedingungen dem Gemeinwohl Bremerhavens verpflichtet und wettbewerbsfähig bleibt“, erklärte dazu Bürgermeister und Finanzsenator Hartmut Perschau.
Mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet, die ihren Sitz in Bremerhaven hat. Diese Stiftung soll zukünftig als Träger der weiterhin öffentlich-rechtlichen Sparkasse fungieren und die enge Bindung der Sparkasse zur Kommune und den Bürgern Bremerhavens aufrechterhalten. In das Sparkassengesetz finden Öffnungsklauseln Eingang, die die Bildung von Stammkapital, die Minderheitsbeteiligung Dritter, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft und die Verschmelzung mit anderen Sparkassen ermöglichen.
„Dabei lässt die Gesetzesänderung die Ausrichtung der Sparkasse auf die bürgernahe Versorgung mit umfassenden Finanzdienstleistungen auf höchstem Niveau unberührt. Es wird sichergestellt, dass die öffentliche Hand in Form der öffentlich-rechtlichen Sparkassenstiftung auch im Fall der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft die Mehrheitsbeteiligung behält“, so der Finanzsenator.
Die Neuregelung ermöglicht es der Stadt Bremerhaven, die Trägerschaft an der Städtischen Sparkasse Bremerhaven auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts zu übertragen. Die Stiftung hat den Zweck, dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger Bremerhavens zu dienen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Einnahmen aus dem Betrieb der Sparkasse auch in Zukunft für örtliche Gemeinwohlzwecke zur Verfügung stehen.
Die Stiftung des öffentlichen Rechts, die Träger der Sparkasse sein soll, kann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Minderheitsbeteiligung bis zu 49,9 Prozent auf Mitglieder der Sparkassenorganisation übertragen. Im Fall der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft dürfen bis zu 49,9 Prozent des Grundkapitals auf Mitglieder der Sparkassenorganisation, auf Bürger Bremerhavens oder auf Kunden der Städtischen Sparkasse Bremerhaven übertragen werden.