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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Friseurbetriebe sollten vor Öffnung ihre Gefährdungsbeurteilungen und Hygienekonzepte überprüfen

26.02.2021

Ab dem 1. März 2021 dürfen die Friseurbetriebe im Land Bremen wieder öffnen. Die Friseurbetriebe müssen dabei die Hygieneregelungen, die in der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelt sind, beachten und umsetzen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht aktuell bis zum 15. März 2021 noch Regelungen vor, die auch die Friseurbetriebe betreffen. Zur Vermeidung von Infektionen ist es weiterhin dringend notwendig, dass betriebliche Gefährdungsbeurteilungen und Hygienekonzepte in den Friseurbetrieben vor der Eröffnung noch einmal aktualisiert werden. Insbesondere aufgrund der höheren Infektionsgefahr durch die Virusmutationen, sind die Regelungen aus der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung dringend umzusetzen.

Danach ist über die bisherigen AHA+L-Regelungen und den Maßnahmen nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel hinaus, insbesondere die angepasste Raumbelegung zu berücksichtigen. Nach der Corona-ArbSchV gilt für Räume, die von mehreren Personen benutzt werden, eine Mindestfläche von 10 m² pro anwesende Person. Somit sind für einen Friseur und einen Kunden 20 m² Mindestfläche vorzusehen. Sprechen betriebsbedingte Gründe, wie z.B. die kleinere Grundfläche des Salons dagegen, so sind andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die einen gleichwertigen Schutz vor Infektionen bieten. Dies können unter anderem eine verstärkte Lüftung oder eine andere Anordnung des Arbeitsplatzes sein. In der Gefährdungsbeurteilung bzw. dem Hygienekonzept ist diese Gleichwertigkeit deutlich darzustellen. Außerdem sieht die Corona-ArbSchV eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (sog. OP-Masken oder Masken der Standards FFP2 oder KN95/N95) sowohl für Friseurinnen und Friseure als auch für Kundinnen und Kunden vor. Masken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

Zusätzlich zur Landesverordnung sowie zur Corona-ArbSchV sind die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk zu beachten. Der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) entwickelte Standard ergänzt die gesetzlichen Vorgaben um branchenspezifische Regelungen.

Die Corona-Verordnung des Landes Bremen ist im Gesetzblatt Bremen zu finden: www.gesetzblatt.bremen.de

Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung

Hinweise für Friseurbetriebe und die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sind auf der Website der BGW zu finden: www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Friseure-Corona_node

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de