06.05.2005
„Mit der geplanten Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) ist keinesfalls eine ambulante Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen vorgesehen.“ Das hat Gesundheitssenatorin Karin Röpke zu entsprechenden falschen Interpretationen des Bundesverbandes Psychiatrie-Erfahrener e.V. und des Kriminalpolitischen Arbeitskreises Bremen klar gestellt.
Vorgesehen sei in der Gesetzesnovelle, dass das Gericht die stationäre Unterbringung einer psychisch kranken Person aussetzen kann mit der Auflage einer ambulanten oder teilstationären Behandlung. Das Gericht kann diese Aussetzung widerrufen, wenn die Patientin oder der Patient die vom Gericht angeordnete Auflage einer ambulanten oder teilstationären Behandlung nicht erfüllt.
Eine Aussetzung der stationären Unterbringung war nach Bundesrecht, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), auch bisher schon möglich. Neu ist lediglich die landesrechtliche Ausgestaltung. Durch die geplante Neuregelung können Betroffene in größerem Umfang als bisher ein selbstbestimmtes Leben führen, wenn sie einer ambulanten oder teilstationären Behandlung zustimmen und durch diese Behandlung von den Betroffenen keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr ausgeht.
Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist nach wie vor nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung und nur stationär möglich!