Die Behörde von Sozial- und Gesundheitssenatorin Ingelore Rosenkötter hat den Widerspruch gegen die Ablehnung seines Tierversuch-Vorhabens zurückgewiesen. Der entsprechende Widerspruchsbescheid ist dem Forscher gestern (11. August 2009) zugegangen.
Die Behörde hatte den Antrag im vergangenen Jahr nicht genehmigt, weil der Forscher zum einen die ethische Vertretbarkeit der Versuche nicht wissenschaftlich begründet und die Behörde zum anderen festgestellt hatte, dass die Belastungen der Tiere im Verhältnis zu dem erwarteten Erkenntnisgewinn der Versuche nicht vertretbar seien. Gegen diesen Bescheid hatte der Forscher Widerspruch eingelegt. Zudem hatte er vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt. Das Gericht hatte ihm daraufhin die Fortführung seiner laufenden Forschungen bis längstens zwei Monate nach Zustellung des jetzt erlassenen Widerspruchsbescheides genehmigt. Zugleich hatte das Gericht die Behörde und den Forscher gebeten, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens strittige Fragen zu den Belastungen der Tiere zu klären. Zu dieser Klärung ist es nicht gekommen. Aus Sicht der Behörde haben beide Seiten zu unterschiedliche Auffassungen darüber, wie Belastungen von Versuchstieren festzustellen und zu beurteilen sind. Insbesondere die Position des Forschers, Maßstab seien die Lebensbedingungen der Tiere in freier Wildbahn, ist aus Sicht der Behörde rechtlich nicht zulässig.
In ihrem Widerspruchbescheid begründet die Behörde jetzt auf insgesamt 64 Seiten, warum die Versuche ethisch nicht vertretbar sind. Dabei stellt sie zunächst umfassend dar, warum die Feststellung richtig ist, dass der Forscher selbst die ethische Abwägung zwischen der Belastung der Makaken und der Bedeutung seines Forschungsvorhabens nicht wissenschaftlich begründet dargelegt hat. Diese Darlegung ist eine der Voraussetzungen einer Genehmigung. Darüber hinaus hat die Behörde aber auch selbst die ethische Vertretbarkeit der Versuche noch einmal anhand einer Reihe von Kriterien untersucht und dabei eigene Nachforschungen und Abwägungen vorgenommen. Die Behörde ist dabei der ausdrücklichen Auffassung, dass sie dieses sogenannte materielle Prüfungsrecht hat.
Die Belastungen der Tiere sind nach Auffassung der Behörde danach zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß grundlegende Bedürfnisse der Tiere, die für deren Wohlergehen wichtig sind, eingeschränkt werden. Demgegenüber ist der Verweis des Forschers auf die Lebensbedingungen der „freien Wildbahn“ zu verwerfen. Wie und in welchem Ausmaß die Belastungen auf die Makaken wirken, hat die Behörde durch eigene Recherchen und durch die Vergabe von Gutachten an drei namhafte Sachverständige aus Deutschland, der Schweiz und England ermittelt. Dabei hat die Behörde u.a. die Flüssigkeitsregulierung und die Fixierung der Tiere in den Blick genommen. Des Weiteren hat die Behörde untersucht, welche Kombinations- und Langzeitwirkungen sich durch die Versuche ergeben. Zudem hat sie die in der Fachwelt bestehenden Belastungskataloge mit zur Beurteilung und Absicherung der eigenen Erkenntnisse herangezogen. Und schließlich hat sie die Forschung selbst bewertet, deren Bedeutung sie als unbestritten bezeichnet.
In einem letzten Schritt hat die Behörde dann die Belange des Tierschutzes mit denen der Forschungsfreiheit abgewogen und im Ergebnis festgestellt, dass die festgestellten Belastungen der Versuchstiere durch den zu erwartenden Nutzen des beantragten Versuchs ethisch nicht mehr gerechtfertigt sind. Bei der Beurteilung dessen, was ethisch vertretbar ist, hat die Behörde zunächst den in den vergangenen Jahren, auf den Tierschutz bezogenen Wertewandel in der Bevölkerung berücksichtigt, der sich im nationalen Recht und auch auf europäischer Ebene widerspiegelt. Für die ethische Beurteilung spielen nach Auffassung der Behörde weitere Gesichtspunkte eine Rolle. Dabei ist z.B. auch die enge genetische Verwandtschaft von Makaken und Menschen zu berücksichtigen. Das ethische Empfinden verlange zudem, einem Tier nicht ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leid und Schaden zuzufügen. Dies müsse abgewogen werden gegen den Nutzen des Forschungsvorhabens. Dabei geht die Behörde davon aus, dass nicht die Frage im Mittelpunkt steht, ob das Vorhaben Fortschritte für die Wissenschaft bringt, sondern ob daraus ein für die Allgemeinheit spürbarer Nutzen entsteht. Diesen Nutzen sieht die Behörde als ungewiss an. Unsicher sei, ob die angestrebten Ergebnisse überhaupt im Tierversuch erzielt werden. Angenommen, sie werden erzielt, ist weiter unsicher, ob die Ergebnisse auf den Menschen übertragbar sind, und unsicher ist, wann die angestrebten Ergebnisse erzielt werden.
Ergebnis der Abwägung zwischen einer sicheren erheblichen Belastung der Makaken einerseits und der Lösung wichtiger wissenschaftlicher Fragen mit ungewissem Nutzen in der angewandten Humanmedizin andererseits ist die Feststellung der Behörde, dass die Belastungen ethisch nicht vertretbar sind. Der beantragte Versuch kann deshalb nicht genehmigt werden.
Gegen den Bescheid der Gesundheitssenatorin kann der Forscher jetzt innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht klagen.