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Der Senator für Inneres und Sport

Innensenator Dr. Böse: Die Kirche steht nicht über dem Gesetz!

05.03.2003

So genanntes Kirchenasyl ist rechtswidrig – Asylrecht ist Bundesrecht

Zum Fall des im „Kirchenasyl“ der Christusgemeinde in Bremen-Vahr befindlichen Togoers A., über den mehrere Bremer Medien in den vergangenen Tagen berichteten, erklärte Innensenator Dr. Böse: „Die Kirche steht nicht über dem Gesetz! Das so genannte Kirchenasyl bedeutet einen Rechtsbruch. Es unterläuft den Rechtsstaat, weil es gegen rechtmäßige Entscheidungen, in diesem Fall sogar gegen ein rechtskräftiges Urteil zielt. Die Unterstützung dieses Rechtsbruchs durch eine Kirchengemeinde hat auch verheerende Wirkung in der Öffentlichkeit. Keine Organisation ist berechtigt, Sonderrechte zu schaffen - auch die durch Artikel 4 des Grundgesetzes besonders geschützte Kirche nicht.“

Nach einer informellen Absprache der Innenminister der Länder wird – um keine religiösen Gefühle zu verletzten – das „Kirchenasyl“ in sakralen Räumen aber nicht durch polizeilichen Eingriff beendet.

Die Ausländerbehörde ist durch bundesrechtliche Regelungen, die ein Ermessen der Bremer Behörden nicht zulassen, an die Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte gebunden und verpflichtet, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Der Asylantrag von Herrn A. ist rechtskräftig abgelehnt. Auf Togo bezogene Abschiebungshindernisse nach dem Ausländergesetz (§ 53 AuslG) haben das Bundesamt und das Verwaltungsgericht nicht erkannt. Herr A. hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich machen würden.


Die Kritik an dem Verfahren bezieht sich inhaltlich auf das Asylverfahren, für das ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) und die Verwaltungsgerichte zuständig und verantwortlich sind. Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine Klage gegen einen ablehnenden Bescheid des BAFl in einem Asylfolgeverfahren wird grundsätzlich von den Ausländerbehörden nicht abgewartet. Es erfolgt lediglich keine Abschiebung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren.

Den Antrag im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Bremen (VG) bereits am 15. November 2002 ablehnend entschieden und unter anderem ausgeführt: „Soweit der Antragsteller sich auf Sachverhalte beruft, die bereits vor dem Urteil des VG Bremen vom 14.02.2001 – mit dem sein erstes Asylbegehren rechtskräftig abgelehnt wurde – vorlagen, hat sich die der seinerzeitigen Entscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht (...) geändert.“ Hinsichtlich seiner neuerlichen exilpolitischen Aktivitäten kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass diese nicht zu der Annahme führen, dass der Antragsteller vom togoischen Regime als bedeutender und für den Bestand der dortigen Herrschaft gefährlicher Oppositioneller angesehen wird, auch wenn seine Aktivitäten in Deutschland dort vollständig bekannt sein sollten. Im übrigen gebe es auch keine eindeutig dokumentierten Fälle von Übergriffen gegen Abgeschobene aus Deutschland. Allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art sei das Auswärtige Amt nachgegangen, in keinem Fall haben sich solche Behauptungen bei der Nachprüfung bestätigt.


Diese Einschätzung entnimmt das Verwaltungsgericht aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Togo vom 02. Oktober 2002. Im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen in Togo, das ergab eine Nachfrage von heute (5. März 2003), sieht das Auswärtige Amt keine Veranlassung für einen ad-hoc Bericht, der bei dramatischen Veränderungen der Situation mit erheblichen Auswirkungen auf Asylverfahren und Rückführungsmaßnahmen üblich ist.


Appell an die Kirchengemeinde: Respektieren Sie den Rechtsstaat!

Als Fazit appelliert Innensenator Dr. Böse an die Vahrer Kirchengemeinde: „Respektieren Sie den Rechtsstaat! Maßen Sie sich nicht an, ein moralisches Recht auf der Grundlage von subjektiven und nicht überprüfbaren Eindrücken und Schilderungen zu besitzen.“