"Das ist eine gute Nachricht für die vielen privat engagierten Chöre und Musikgruppen in der Musikstadt Bremen, auch wenn die Lockerung zunächst noch ein erster und vorsichtiger Schritt ist. Damit können wir den vielen Menschen, für die das Musizieren ein elementares und sinnstiftendes Element ihres Lebens darstellt, wieder eine bessere Perspektive eröffnen." Mit diesen Worten Kulturstaatsrätin Carmen Emigholz die am heutigen Mittwoch, 9. Juni 2021, in Kraft tretende Änderung der Allgemeinverfügung zur Niedriginzidenz.
Chöre und Musikgruppen mit Blasmusikerinnen beziehungsweise Blasmusikern können jetzt wieder auch in Innenräumen proben. Nachdem der Senat gestern dazu beraten hatte, gilt ab heute die entsprechende Änderung. "Kulturelle Betätigung und gerade Musik sind für das gesellschaftliche Leben von hoher Bedeutung, und ich freue mich, dass wir hier nun die ersten, vorsichtigen Lockerungsschritte gehen können", so Kulturstaatsrätin Emigholz weiter.
Ab heute gibt es damit wieder mehr Raum für Übungsstunden drinnen, aber auch draußen. Auch kulturelle Musikveranstaltungen in Innenräumen sind möglich, bei denen aber besondere Hygieneregeln gelten. Gefordert sind dafür zudem tagesaktuelle negative Schnelltests.
Da sich die 26. Corona-Rechtsverordnung und die Allgemeinverfügung im Moment noch gegenseitig ergänzen, sind folgende Hinweise zu beachten:
- Für Singen und Blasmusik unter freiem Himmel ändert sich zunächst noch nichts. Damit gilt, was der Senat bereits in der vergangenen Woche ermöglicht hat: Nach Abstimmung mit dem Sportamt besteht die Bereitschaft, auf Anmeldung Sportflächen draußen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Veranstaltungen handelt (für Proben ist dies mit dem Sportamt abgestimmt) oder wenn bei bloßen Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.
- Für Singen und Blasmusik im eigenen Haushalt oder zu zweit gilt weiterhin, dass dies immer ohne Beschränkungen möglich und es auch weiterhin bleibt.
- Für Singen und Blasmusik in Innenräumen gilt darüber hinaus nun in jedem Fall eine umfassende Testpflicht - jeder entsprechend Musizierende (das sind auch die Sängerinnen und Sänger) muss tagesaktuell negativ getestet sein und es muss ein Schutzkonzept geben, das dies und den Nachweis darüber gewährleistet. Dieses Vorgehen ist nicht inzidenzabhängig und gilt in jedem Fall.
- Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl ergibt sich indirekt: Handelt es sich um eine Veranstaltung, also etwa um einen Auftritt vor Publikum oder um eine organisierte Chor-, Orchester- oder Bandprobe mit einem persönlich Verantwortlichen auch für Schutz- und Hygienekonzept, sind bis zu 100 Personen möglich. Auch Aufführungen vor einem Publikum mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern sind möglich. Beachten Sie die Abstandspflichten in den Hygienekonzepten.
- Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit einem Publikum aus bis zu 100 Personen gilt bis zum 13. Juni die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests für alle Personen. Ab dem 14. Juni gilt diese Pflicht nur noch, wenn dann die Inzidenz von 35 pro 100.000 Einwohner überschritten wird. Maßgeblich ist die Stadtgemeinde, nicht das Land. Tests können seitens des Kulturressorts nicht zur Verfügung gestellt werden, für den Ablauf müssen jede Veranstalterin und jeder Veranstalter selber sorgen. Das notwendige Hygienekonzept muss eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung der Abstandsregeln vorsehen.
- Zu beachten ist: Für Sänger und Blasmusiker bleibt die Testpflicht auch über den 13. Juni hinaus in allen Veranstaltungen inzidenzunabhängig bestehen.
- Handelt es sich um keine organisierte Veranstaltung und gibt es keinen persönlich Verantwortlichen, gilt die Kontaktbeschränkung für Zusammenkünfte (zurzeit: zwei Haushalte unabhängig von der Personenzahl oder fünf Personen unabhängig von ihren Haushalten zzgl. Kinder und Betreuungspersonen). Auch dort gilt für Sänger und Blasmusiker die Testpflicht, wenn mehr als der eigene Haushalt oder zwei Personen zusammenkommen.
- Vollständig Geimpfte und Genese stehen Getesteten gleich.
Zu beachten ist aber, dass es auch für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Pflicht zu einem Hygienekonzept oder der Einhaltung der Abstände und (dort wo sie gilt) der Maskenpflicht gibt. Räume dürfen also auch mit Geimpften/Genesenen nur insoweit belegt werden, wie die Abstände eingehalten werden können.
Für kommende Woche ist eine Neufassung der Rechtsverordnung in Vorbereitung, die im Kulturbereich weitere Erleichterungen ermöglichen könnte - vor allem bei Veranstaltungen und der Personenzahl.
Ansprechpartner für die Medien:
Werner Wick, Pressesprecher beim Senator für Kultur, Tel.: (0421) 361-16173, E-Mail: werner.wick@kultur.bremen.de