Innensenator Ulrich Mäurer: "Klarheit im weiteren Umgang mit solchen Protestformen – Ende Mai erfolgt eine neue Bewertung"
06.05.2021Das Oberverwaltungsgericht hat in Sachen "Klimacamp" zwar die Beschwerde des Innenressorts zurückgewiesen, jedoch zugleich eine grundlegende Entscheidung zum Umgang mit Protestcamps getroffen, die mehr Klarheit für die Akteurinnen und Akteure und die Versammlungsbehörde schafft.
Zur Erinnerung: Das Ordnungsamt hatte als Versammlungsbehörde das Camp, das direkt am Rathaus gegenüber dem Dom aufgebaut wurde, zwar ursprünglich bis zum 7. Mai zugelassen - allerdings mit den Einschränkungen, dass nur zwei Pavillons als "Konferenzzelte" und Sitzgelegenheiten, aber keine Schlaf-, Lagerzelte und Toiletten aufgestellt werden dürfen. Ursprünglich wollten die Aktivistinnen und Aktivisten auf unbestimmte Zeit ein Camp mit einer Vielzahl an Zelten, Bühnen und Pavillons auf dem Grasmarkt und teilweise auf dem oberen Domshof auf einer Gesamtfläche von deutlich über 600 Quadratmetern errichten. Das Verwaltungsgericht hatte den Aktivistinnen und Aktivisten dahingehend Recht gegeben, dass die Auflagen des Ordnungsamtes als zuständige Versammlungsbehörde teilweise nicht rechtens seien, insbesondere hinsichtlich der Schlafzelte auf dem Grasmarkt, die Teil der Meinungskundgabe seien.
Dagegen hatte die Innenbehörde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingelegt. Das OVG hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtes am 4. Mai zwar bestätigt. Es hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass auch ein Protestcamp, das unter dem Schutz des Versammlungsrechts steht, eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt. Dies bedeutet, je länger und intensiver der öffentliche Raum durch das Protestcamp in Anspruch genommen wird, desto größeres Gewicht bekommen die von der Nutzung ausgeschlossenen anderweitigen Interessen an der Fläche.
Mäurer: "Die OVG-Entscheidung gibt erstmals Hinweise zum Umgang mit diesen neuartigen auf längere Zeit angelegten Protestformen im städtischen Umfeld." Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne das Ordnungsamt bei übermäßiger Beanspruchung des öffentlichen Raumes lenkend eingreifen, bis hin zur Unterbindung der weiteren Sondernutzung.
Das Ordnungsamt wird nun bis Ende Mai nicht gegen die Nutzung der Schlafzelte in der bisherigen Form durch das Klimacamp vorgehen, aber dann eingehend prüfen, ob die Voraussetzungen für diese besondere Form der straßenrechtlichen Sondernutzung noch gegeben sind.
Innensenator Mäurer abschließend: "Die Entscheidung des OVG ermöglicht uns den notwendigen Spielraum, für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Aktivistinnen und Aktivisten mit anderweitigen Interessen der Stadtgesellschaft an diesem zentralen Ort zu sorgen. Das begrüße ich ausdrücklich."
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Rose Gerdts-Schiffler, Pressesprecherin beim Senator für Inneres, Tel.: (0421) 361-9002, E-Mail: rose.gerdts-schiffler@Inneres.Bremen.de