Bremen setzt sich im Bundesrat gemeinsam mit Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen dafür ein, die Residenzpflicht für geduldete Ausländer und Asylbewerber weitgehend abzuschaffen. Nach den geltenden Regelungen dürfen sie das Bundesland, dem sie zugewiesen sind, nur mit einer besonderen Erlaubnis verlassen. Bremen und die Länder Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen wollen nun erreichen, dass eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts zukünftig die Ausnahme ist und nur erfolgen darf bei in der Person oder im Verhalten des Ausländers liegenden Gründen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Ausländer Straftaten begangen hat oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung - z.B. durch eine Täuschung über seine Identität - vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
In der Begründung dazu heißt es: Durch die räumliche Beschränkung sind die Betroffenen in ihrer Freizügigkeit stark eingeschränkt und sie führt – insbesondere bei einem längerfristigen geduldeten Aufenthalt oder einem langen Asylverfahren - zu einer Isolation, weil Verwandte und Freunde nicht besucht und z.B. kulturelle Angebote in anderen Ländern, Landkreisen und Städten nicht genutzt werden können. Das Ausnahmeverfahren, das eine besondere Erlaubnis erfordert, ist für die Betroffenen kompliziert und bedeutet für die Ausländerbehörden einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Innensenator Mäurer will im Bundesrat gemeinsam mit Berlin und Nordrhein-Westfalen außerdem verhindern, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft künftig drei statt bisher zwei Jahre bestehen muss, ehe der zugewanderte Partner oder die Partnerin eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis bekommt.
Von einer Fristverlängerung – wie sie der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht - wären nach Darstellung der drei Länder insbesondere Frauen in Gewaltbeziehungen hart betroffen. „Sie lassen selbst massive häusliche Gewalt oft ganz bewusst bis zum Ende der gesetzlichen Frist über sich ergehen. Sie wollen nicht Gefahr laufen, ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Bei innerfamiliärer Gewalt ist es nämlich häufig schwierig, die Voraussetzungen für einen Härtefall nachzuweisen“, erklärte Innensenator Mäurer. Deshalb seien auch die Beratungs- und Hilfeeinrichtungen nicht selten in der schwierigen Situation, diesen Frauen nicht guten Gewissens zu einer Trennung vor Ablauf der Mindestbestandsfrist raten zu können. Vor diesem Hintergrund erklären sich viele Trennungen auffallend kurze Zeit nach Ablauf von zwei Jahren, die das Bundesinnenministerium in seinem Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes im Juli 2006 feststellte, heißt es in der Begründung zu dem Änderungsantrag.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die in § 31 Abs. 1 AufenthG vorgegebene Frist für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis von derzeit zwei auf drei Jahre zu erhöhen. So soll der Anreiz zum Eingehen einer Scheinehe verringert und die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, eine Scheinehe nachzuweisen, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet wird. Tatsächlich aber kann ein Aufenthaltstitel, der durch eine Scheinehe und damit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt wurde, auch nach Erhalt eines eigenständigen Aufenthaltsrechts widerrufen werden.