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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Mehr Umweltschutz in bremischen Häfen: Regelungen zum Umgang mit Schiffsabwässern veröffentlicht

16.11.2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau sowie die Senatorin für Wissenschaft und Häfen haben in Absprache mit dem Hafenamt der Hansestadt Bremen und der Wasserschutzpolizei Bremen verbindliche Regelungen zum Umgang mit Schiffsabwässern getroffen.

In der Schifffahrt fallen verschiedene Arten von Abwässern an. Dabei gelten für die Einleitung von Ballastwasser, Abwässern aus der Rauchgasreinigung (Scrubberabwasser) und häuslichen Abwässern in Gewässern jeweils unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Es überlagern sich verschiedene Rechtsebenen (See- und Umweltvölkerrecht, europäisches Unionsrecht, nationales Recht), unterschiedliche Handhabungen auf internationaler und nationaler Ebene bis hin zu den jeweiligen Häfen. Im Februar 2019 wurde vom Umweltbundesamt ein Gutachten zu den rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Schiffsabwässern veröffentlicht (siehe Link am Ende dieser Pressemitteilung). Allerdings ist bisher noch keine bundesländerübergreifende Vorgehensweise für den Vollzug eingeführt worden. Daher hat Bremen nun Regelungen in Eigeninitiative getroffen und eine Leitlinie zum Umgang mit Schiffsabwässern erarbeitet. Diese soll sowohl für die Schifffahrt als auch auf Seiten der Häfen und Behörden für Klarheit bei den Anforderungen sorgen.

Für Bremen sind die jeweiligen Rechtsvorschriften für a) die Seeschifffahrt und b) die Binnenschifffahrt relevant. Für beide Rechtsbereiche sind unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Ballastwasser, Scrubberabwasser und häusliche Abwässer gültig. Einige internationale Bestimmungen können jedoch nicht direkt angewendet werden beziehungsweise ersetzen nicht die notwendige Erlaubnis für Einleitungen in Gewässer nach dem Wasserrecht. Daher war zum einen der Umgang mit biozidhaltigem Ballastwasser zu regeln. Zum anderen war für die bremischen Häfen zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Scrubberabwässer sowie häusliche Schiffsabwässer eingeleitet werden können.

Ballastwasser mit Biozidbehandlung
Die Einleitung von Ballastwasser, das mit Bioziden gereinigt wurde, unterliegt der Erlaubnispflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Damit wäre von den Reedereien für jede Ballastwassereinleitung eine eigenständige Erlaubnis zu beantragen. Häufig fallen diese Einleitungen aber auch am Wochenende oder in den Abendstunden an. Es sollte daher eine Möglichkeit geschaffen werden, um für die Schiffsführerinnen und Schiffsführer eine handhabbare und gleichzeitig rechtssichere Erlaubnis unter Einhaltung der einschlägigen Umweltbestimmungen anzubieten. Für das Land Bremen wurde daher eine Allgemeinverfügung zum Umgang mit Ballastwasser, das mit aktiven Substanzen behandelt wurde, erlassen. Darin werden die Bedingungen für eine Einleitung in bremische Hafengewässer festgelegt. Dies betrifft z.B. die verwendete Behandlungsanlage für Ballastwasser und die erforderliche Reinigungsleistung, der Nachweis der Wartungen und Ergebnisse der Selbstüberwachung. Vor Beginn der Ballastwassereinleitung ist die Wasserbehörde zu informieren.

Damit hat Bremen als eines der ersten Bundesländer eine Erlaubnispflicht für die Einleitung biozidbehandelter Ballastwässer in den Häfen umgesetzt.

Scrubberabwasser
Weiterhin wurde festgelegt, dass keine Abwässer aus der Rauchgasreinigung der Schiffe in die Gewässer eingeleitet werden dürfen. Einzige Ausnahme ist eine Festlegung aufgrund internationaler Sicherheitsvorschriften beim Entladen endzündbarer Flüssigkeiten.

Häusliche Schiffsabwässer
Für häusliche Schiffsabwässer wurden strenge Kriterien festgelegt. So dürfen Seeschiffe nur nach einer Behandlung der Abwässer in der bordeigenen Kläranlage und bei Erreichen der erforderlichen Reinigungsleistung einleiten. Kann diese nicht gewährleistet werden, sind die Abwässer über Tankwagen zur Kläranlage zu bringen. Darüber hinaus gibt es weitere Beschränkungen in Abhängigkeit von der Liegedauer und des Liegeplatzes des Schiffes.

Sämtliche Regelungen wurden in einem Merkblatt zusammengestellt. Es gibt nähere Erläuterungen und richtet sich insbesondere an die Reedereien und Schiffsführerinnen und Schiffsführer. Das Merkblatt ist im Internet abrufbar: www.bauumwelt.bremen.de/umwelt/wasser/meeresumweltschutz-23546

Link zum Gutachten des Umweltbundesamtes:
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-02-18_texte_09-2019_rechtsgutachten_schiffsabwasser_fin.pdf

Ansprechpartner für die Medien:
Linda Neddermann, Stellv. Pressesprecherin bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Tel.: (0421) 361-79199, E-Mail: linda.neddermann@umwelt.bremen.de

Rainer Kahrs, Pressesprecher bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Tel.: (0421) 361-92713, E-Mail: rainer.kahrs@swh.bremen.de