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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Moderne und stadtgerechte Mobilität: Deputation beschließt Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz

28.04.2022

Das bisherige Stellplatzortsgesetz (StellplOG) für die Stadtgemeinde Bremen wird nicht nur in "Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz" (MobBauOG) umbenannt, sondern auch mit neuen Inhalten gefüllt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf hat die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung auf ihrer heutigen Sitzung (28. April 2022) zugestimmt und um Weiterleitung an den Senat und Bürgerschaft zur Beschlussfassung gebeten. Damit kann das Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz wie geplant zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

"Die Regelungen des bisherigen Stellplatzortsgesetzes mussten dringend an die aktuelle Entwicklung einer modernen und stadtgerechten Mobilität im Sinne der Verkehrswende angepasst werden. Weniger Autoparkplätze bei Neubauten, dafür mehr Fahrradabstellplätze, Carsharing, und ein Mobilitätsmanagement, das prioritär angewendet werden soll. Das neue Gesetz berücksichtigt die Mobilität aller Menschen. Die Klimakrise fordert ein Umdenken 'weg vom eigenen Auto' hin zu einer dynamisch-flexiblen Verkehrsmittelwahl. Das neue Gesetz ist ein weiterer Schritt Richtung Verkehrswende", so Dr. Maike Schaefer, Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Mit den Erkenntnissen aus einem Anhörungsverfahren unter Beteiligung aller Senatsressorts, Ortsämter/Beiräte und der Kammern und Verbände ist der Gesetzentwurf nochmals überarbeitet worden. Mitte März haben zudem Bremer Akteurinnen und Akteure aus Wohnungswirtschaft, Mobilitätsforschung und Architektur in einer moderierten Diskussionsrunde gemeinsam mit Senatorin Schaefer die Auswirkungen und Chancen des neuen Gesetzes für Bremen beleuchtet. Unter youtu.be/MJPOxcrZcgo gibt es die Möglichkeit, die Diskussionsrunde noch einmal anzuschauen.

"Alle Akteurinnen und Akteure waren sich einig, dass der Gesetzentwurf für die Stadtgemeinde Bremen eine echte Chance bietet, das innerstädtische Mobilitätsverhalten in den nächsten Jahren nachhaltig zu verändern", sagte Bau- und Verkehrssenatorin Dr. Maike Schaefer.

Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem noch gültigen Stellplatzortsgesetz von 2012:
1. Für den Bereich des inneren Stadtgebietes wird eine neue Gebietszone I geschaffen, in der die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen nur noch ausnahmsweise zulässig ist.
2. Die bisherige Gebietszone I wird um den Bereich der Überseestadt-Nord, die Universität / Technologiepark und den Ortsteil Grohn erweitert und in Gebietszone II umbenannt.
3. Die bisherige Richtzahlentabelle zur Ermittlung des Stellplatznormbedarfs soll in ihrer Funktion unverändert als "abstrakte Berechnungsgrundlage" beibehalten werden.
4. Für Vorhaben des Wohnungsbaus soll hinsichtlich der Richtzahlen zukünftig nach Wohnungsgrößen und Gebietszonen differenziert werden, ebenso soll eine abgeminderte Richtzahl für den geförderten Wohnungsbau und Studierendenwohnheimen aufgenommen werden. Die Errechnung der erforderlichen Fahrradabstellplätze im Wohnungsbau soll neu in 30-Quadratmeter-Schritten an die Gesamt-Wohnfläche aller Wohnungen im Gebäude gekoppelt werden.
5. Die bisherige Bagatellgrenze zum Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge soll nicht wie bisher nur bei Änderungen/Nutzungsänderungen Anwendung finden, sondern auch auf den Neubau ausgeweitet werden. Gleichzeitig soll der Schwellenwert um eine Stellplatzeinheit angehoben werden, so dass die Erfüllungspflicht nach Paragraf 3 erst einsetzt, sofern der nach den mathematischen Rundungsregeln ermittelte Stellplatznormbedarf mindestens vier Stellplatzeinheiten beträgt.
6. Zur Förderung des Wohnungsbaus wird als "Rückausnahmeprivileg" auf die Erfüllungspflicht im Hinblick auf den Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge verzichtet, sofern durch Aufstockungen, Ausbau oder Umnutzungen von bestehenden Gebäuden zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden sollen.
7. Notwendiges Mobilitätsmanagement soll mit Bezug auf den ermittelten Stellplatznormbedarf mit nachfolgenden Mindestanteilen verpflichtend eingeführt werden:
7.1 in der Gebietszone I (inneres Stadtgebiet) drei Viertel der Stellplätze (Faktor 0,75),
7.2 in der Gebietszone II (innenstadtnahe Quartiere) die Hälfte der Stellplätze (Faktor 0,50),
7.3. in der Gebietszone III (übriges Stadtgebiet) ein Viertel der Stellplätze (Faktor 0,25), sofern der Stellplatznormbedarf mindestens acht Stellplatzeinheiten beträgt und es sich nicht um dünn besiedelte Außenbereichslagen handelt.
8. Zulässige Mobilitätsmanagementmaßnahmen werden in einem nicht abschließenden Aufzählungskatalog gelistet und sind unter bestimmten Voraussetzungen miteinander und auch mit anderen Bauvorhaben kombinierbar ("Pooling"). Sie sollen sich hinsichtlich des Kapitaleinsatzes am erforderlichen Ablöseäquivalent orientieren, müssen dieses aber nicht vollständig erreichen. Damit soll grundsätzlich eine finanzielle Gleichstellung des Kapitaleinsatzes für Mobilitätsmanagement und Ablösung sichergestellt werden.
9. geplante Mobilitätsmanagementmaßnahmen sind mit Einreichung des Bauantrages bei der für das Mobilitätsmanagement zuständigen Stelle anzuzeigen, die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet abschließend über deren Zulässigkeit.
10. Die prozentuale Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen wird auf vier v.H. angehoben.
11. Der Schwellenwert für die Baum-Pflanzpflicht wird auf vier zusammenhängende oberirdische Stellplätze herabgesetzt und ist dann auf jeweils vier Stellplätze anzuwenden.
12. Die vollständige oder anteilige Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach § 10 ist wahlweise als Alternative zur Realherstellung oder zum Mobilitätsmanagement immer möglich (Rechtsanspruch).
13. Die Höhe der Ablösungsbeträge ist unter Berücksichtigung der aktualisierten Herstellungskosten (HK) je Kraftfahrzeugstellplatz unter Berücksichtigung der Privilegierung bestimmter Vorhaben wie folgt fortgeschrieben worden:

VorhabenProzentsatz HKGebietszone I und IIGebietszone III
Gewerbe60 v.H.18.600,- €8.400,- €
Wohnungsbau allgemein40 v.H.12.600,- €5.600,- €
Kulturdenkmäler, Baulücken, geförderter Wohnungsbau, Ausbau, Aufstockung oder Nutzungsänderung im Bestand25 v.H.7.900,- €3.500,- €

14. Die Prozentsätze für die Ablösungsbeträge von Fahrradabstellplätzen werden von 60 auf 80 Prozent angehoben und sollen ebenfalls unter Berücksichtigung der aktualisierten Herstellungskosten wie folgt festgeschrieben werden:

Gebietszonen I und IIGebietszone III
Prozentsatz HK80 v. H.
auf volle 100 Euro gerundeter Ablösebetrag1.000,- €400,- €

15. Die generierten Ablösungsbeträge sind entsprechend Bremer Landesbauordnung zur Förderung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur oder kommunalem Mobilitätsmanagement zu verwenden.
16. Es werden neue Abweichungstatbestände geschaffen, die nach behördlicher Prüfung einzelfallbezogene Erleichterungen bis hin zu einem vollständigen oder anteiligen Verzicht auf den Nachweis der Erfüllung des Mobilitätsbedarfs ermöglichen, unter anderem bei:
a) besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn es unter Berücksichtigung der Art und Lage des Vorhabens sowie der Grundstückssituation sachgerecht erscheint, den notwendigen Anteil an Mobilitätsmanagementmaßnahmen zugunsten der Realherstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zu reduzieren oder zu ersetzen, z.B. bei der Errichtung von Reihenhäusern in der Rechtsform nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
b) Aufstockung, Erweiterung, Umbau oder Nutzungsänderung bestehender Gebäude zu Nichtwohnzwecken, sofern die Erfüllung aufgrund der Art und Lage des Vorhabens nicht und auch Mobilitätsmanagement nicht funktionsgerecht möglich ist,
c) Zwischennutzungen bestehender Gebäude und Grundstücke.

Für weitere Details wird auf die Begründung und weitere Dokumente zum Gesetzentwurf verwiesen, die auf der Ressorthomepage unter Rechtsgrundlagen / Aktuelles www.bauumwelt.bremen.de/wohnungsbau/planen-bauen/rechtsgrundlagen-3559
eingesehen werden können.

Ansprechpartner für die Medien:
Jens Tittmann, Pressesprecher bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Tel.: (0421) 361-6012, E-Mail: jens.tittmann@umwelt.bremen.de