Der Bremer Senat hat sich in einem Umlaufbeschluss darauf geeinigt, die Isolationsregelungen der ersten Corona-Basisschutzmaßnahmen-Verordnung ein weiteres Mal anzupassen. Künftig wird grundsätzlich eine einheitliche Isolationsdauer von fünf Tagen gelten, die ohne Erbringung eines negativen Testergebnisses endet. Nur bei Vorliegen von typischen Symptomen der Covid-19-Erkrankung endet die Isolation erst 48 Stunden nach Abklingen der Symptomatik. Eine verpflichtende Testung am Ende der Isolation ist nicht vorgesehen. Der Senat empfiehlt nach Ende der Isolation dringend sich an den fünf anschließenden Tagen täglich selber zu testen oder einen Test in einem Testzentrum durchführen zu lassen.
Die Verkürzung der Isolation gilt allerdings nicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Hier gilt nach wie vor, dass sich Beschäftigte frühestens am fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten können, sofern sie mindestens 48 Stunden vorher Symptomfrei sind.
Mit einer anderen Änderung der Verordnung wurde klargestellt, dass auch Jugendliche unter 16 Jahren einen negativen Test nachweisen müssen, wenn sie eine vulnerable Einrichtung betreten. Ausnahmen von der Testpflicht existieren für vollständig geimpfte oder genesene Personen.
In einer vorherigen Mitteilung vom gestrigen Mittwoch (11.05.2022) wurde eine andere Isolationsregelung verkündet. Nach erneuter Rücksprache im Senat und einem Abgleich mit den Regelungen in Niedersachsen und anderen Bundesländern hat der Senat seine erste Entscheidung jedoch angepasst.
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Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de