16.02.2005
Künftig gibt es eine elektronisch erstellte Bescheinigung – Karte gilt als „Ausweis“ zur Einbehaltung der Steuer
Die seit dem 1. Januar bundesweit geltenden Neuregelungen zum Lohnsteuerabzugsverfahren – insbesondere zum Lohnsteuerbescheinigungsverfahren und zur Behandlung der Lohnsteuerkarte – hat nach Feststellung der Finanzämter in Bremen und Bremerhaven zu erheblichen Unsicherheiten sowohl bei Ar-beitnehmern als auch bei Arbeitgebern geführt. Deshalb weist die bremische Finanzverwaltung darauf hin, dass grundsätzlich jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, die Lohnsteuerbescheinigungsdaten seiner Arbeitnehmer der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Dies gilt erstmals für die Daten des Jahres 2004. Dem Arbeitnehmer, der seine Lohnsteuerkarte nicht zurück bekommt, wird vom Arbeitgeber ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Daten dieser Bescheinigung werden dann vom Arbeitnehmer in die Steuererklärung übertragen. Die Bescheinigung selbst ist der Steuererklärung nicht beizufügen.
Die Lohnsteuerkarte des Jahres 2004 wird vom Arbeitgerber nur noch dann dem Arbeitnehmer ausgehändigt, wenn auf der Rückseite der Karte Lohnsteuerbescheinigungen vermerkt sind. Sollte dies der Fall sein, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte seiner Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber beifügen. Allerdings ist die Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres – aktuell des Jahres 2005 – dem Arbeitnehmer auch ohne eine Lohnsteuerbescheinigung zurückzugeben, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jah-res endet. Die Lohnsteuerkarte stellt für den Arbeitnehmer nämlich einen „Ausweis“ gegenüber seinem Arbeitgeber dar, nach dem dieser die Lohnsteuer einzubehalten hat.