Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat heute (17.03.2010) grundsätzlich den Weg für die Schließung der Betriebe von Sportwettanbietern frei gemacht. Es hat in einer Leitentscheidung die erste Beschwerde eines Anbieters gegen eine Verbotsverfügung des Stadtamtes zurückgewiesen und damit eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Herbst 2009 hatte das Verwaltungsgericht Bremen annähernd zeitgleich in mehr als 20 Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass das Stadtamt Bremen Untersagungsverfügungen gegen Betreiber von Ladenlokalen, die unerlaubt Sportwetten vermitteln, unter Androhung und erforderlichenfalls Festsetzung eines Zwangsgeldes sofort durchsetzen darf. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bremen hatten 17 der betroffenen Geschäftsinhaber Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Bremen eingelegt und damit zunächst einen Vollstreckungsaufschub erreicht. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nun die erste dieser Beschwerden zurückgewiesen.
Der Senator für Inneres und Sport, Ulrich Mäurer, begrüßte die Entscheidung: „Damit können wir endlich dem illegalen Sportwettbetrieb ein Ende setzen. Ich gehe davon aus, dass die noch ausstehenden Entscheidungen zeitnah getroffen werden und dass in absehbarer Zeit alle illegalen Spielstätten in Bremen und Bremerhaven schließen oder geschlossen werden. Ich bin froh, dass jetzt endlich Schluss ist mit dem ständigen rechtlichen Katz-und-Maus-Spiel, durch das die Betreiber jahrelang die Durchsetzung des geltenden Rechts verhindert haben.“
Das Stadtamt Bremen wird nun das illegale Sportwettangebot zwangsweise unterbinden, sofern der Betreiber dem Verbot nicht umgehend folgt. Entsprechend wird nach den nächsten Entscheidungen des OVG hinsichtlich der weiteren Betriebe mit illegalen Sportwettangeboten verfahren werden.
Weiterhin erlaubt bleibt die Teilnahme an Sportwetten in allen Annahmestellen des staatlichen Glücksspielveranstalters Bremer Toto und Lotto GmbH. Dort überwacht der Senator für Inneres und Sport als Glücksspielaufsichtsbehörde den Jugendschutz, die Suchtprävention und den ordnungsgemäßen Spielablauf. Die Spielerinnen und Spieler müssen volljährig sein und sich beim Kauf eines Wettscheins ausweisen.