Sie sind hier:

Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Rechtsanspruch auf Betreuung im Kindergarten steigt auf sechs Stunden

Senatorin Stahmann: Ein gutes Signal für Familien in Bremen

21.01.2014

Im Kindergartenjahr 2014/2015 wird die Stadtgemeinde Bremen den Rechtsanspruch auf Betreuung im Kindergarten von vier auf sechs Stunden aufstocken. Einen entsprechenden Entwurf zum Aufnahmeortsgesetz (AOG) aus dem Haus von Sozialsenatorin Anja Stahmann hat die Stadtbürgerschaft heute (Dienstag, 21.01.2014) verabschiedet. Auf der Grundlage des Ortsgesetzes sollen im Februar die Plätze in Krippen, Kindergärten und Horten sowie bei Tagesmüttern und –vätern vergeben werden.

"Die Koalitionspartner SPD und Grüne haben in der Koalitionsvereinbarung im Mai 2011 den sechsstündigen Rechtsanspruch als politisches Ziel für diese Legislaturperiode festgeschrieben", kommentierte Sozialsenatorin Anja Stahmann den Beschluss der Bürgerschaft im Anschluss an die Sitzung. "Mit dem Beschluss der Bürgerschaft sind die Weichen für das kommende Kita-Jahr gestellt. Für die Familien und für alleinerziehende ist das ein gutes Signal." Der Anspruch auf sechs Stunden Betreuung im Kindergarten sei ein Rechtsanspruch, aber keine "Mindestbetreuungszeit".

Eltern könnten ihre Kinder "auch in Zukunft für vier oder fünf Stunden anmelden, wenn sie das wünschen". Wer auf längere Betreuungszeiten angewiesen sei, könne sich dagegen bereits seit August 2012 darauf verlassen, dass Bremen im Rahmen der achtstündigen Öffnungszeiten ein bedarfsgerechtes Angebot vorhalte: "Wer einen Ganztagsplatz braucht, bekommt auch einen".

Das Aufnahmeortsgesetz enthält daneben eine Reihe weiterer Regelungen. Erstmals haben alle Zweijährigen, die im Oktober, November oder Dezember drei Jahre alt werden ("Kinder des vierten Quartals"), schon ab August einen Anspruch auf Betreuung im Kindergarten statt in der Krippe. Bislang haben einige Kindergärten diese Kinder nachrangig aufgenommen gegenüber Kindern, die bereits zu Beginn des Kindergartenjahres im August volle drei Jahre alt waren. "Kindergärten dürfen diese Kinder nicht mehr abweisen", sagte Anja Stahmann. "Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die Eltern". Sollten Eltern von "Viertquartalskindern" in begründeten Fällen die Betreuung in einer Krippe vorziehen, kann ihnen das auf Antrag bei der Sozialbehörde gewährt werden. Ohne weitere Prüfung werde der Antrag anerkannt, wenn das Kind Frühförderung wegen einer drohenden oder vorhandenen Behinderung erhält oder wenn es erst wenige Monate zuvor in der Krippe aufgenommen worden sei.

Ausdrücklich geregelt sind im Entwurf zum Aufnahmeortsgesetz auch die Kriterien, nach denen Kinder bevorzugt aufzunehmen sind, wenn für eine Einrichtung oder für die Tagespflege ("Tagesmutter" oder "Tagesvater") mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind. Entscheidend sind danach Wohnortnähe, ein Geschwisterkind in derselben Einrichtung sowie ein vom Amt für Soziale Dienste anerkannter Förderbedarf. In der Schulkinderbetreuung im Hort haben darüber hinaus jüngere Kinder Vorrang vor älteren; Kinder, die keine Ganztagsschule in Wohnortnähe haben, werden ebenfalls bevorzugt aufgenommen.

Das neue Gesetz enthält zudem erstmals ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot. Wörtlich heißt es: "Die Aufnahme eines Kindes in eine durch die Stadtgemeinde geförderte Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Herkunft und seiner Nationalität sowie nicht aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen verweigert werden".

Mit dem neuen Aufnahmeortsgesetz wird schließlich die Aufnahme von Kindern in der Tagespflege ("Tagesmutter" oder "Tagesvater") in den Ablauf für die Aufnahmephase im Frühjahr integriert. Eltern und Tagespflegepersonen können damit schon ab März eine Zusage für einen Platz bekommen, also zeitgleich mit Eltern, die ihr Kind in einer Krippe oder im Kindergarten angemeldet haben.