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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Senat billigt Strafvollzugsgesetz

08.07.2014

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (08.07.2014) den Entwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz beschlossen und der Bremischen Bürgerschaft zur weiteren Beratung zugeleitet. Derzeit gilt in Bremen noch das Strafvollzugsgesetz des Bundes aus dem Jahre 1976. Mit den Ergebnissen der Föderalismuskommission I ging die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug 2006 auf die Länder über. In den letzten Jahren sind in Bremen bereits Gesetze für den Vollzug der Untersuchungshaft, des Jugendvollzuges und der Sicherungsverwahrung erlassen worden.

"Das Strafvollzugsgesetz ist sozusagen der Schlussstein in unserer Vollzugsgesetzgebung. Mit diesem Gesetz werden die Rechtsverhältnisse für den Strafvollzug und damit für den größten Teil der bremischen Insassen geregelt." erklärt Martin Günthner, Senator für Justiz und Verfassung zu der Entscheidung des Senats.

Der Bremer Entwurf basiert in weiten Teilen auf einem Musterentwurf einer Länderarbeitsgruppe. Gemeinsam mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben dort Juristen aus dem Bremer Justizressort in gut zweijähriger Arbeit bis 2011 einen Gesetzesvorschlag erarbeitet. In intensiven Beratungen im Ressort und mit den Praktikern des Bremer Strafvollzuges ist dieser erste Entwurf daraufhin weiter entwickelt und an die bremischen Verhältnisse angepasst worden.

"Unser Entwurf ist da großzügiger, wo wir dies für eine erfolgreiche Resozialisierung für sinnvoll halten und er ist da strenger, wo die Sicherheit von Bevölkerung und Mitarbeitern dies unserer Auffassung nach gebieten. Außerdem galt es stets im Blick zu behalten, für welche konkrete Situation wir in Bremen ein Gesetz brauchen. Wir haben hier lediglich eine Anstalt, in der wir aber nahezu alle Vollzugsarten vorhalten und in der eine Vielzahl verschiedener Gefangenengruppen untergebracht sind." beschreibt der Justizsenator die Besonderheiten des Bremer Entwurfes.

Ziel des Strafvollzuges ist es, die Gefangenen im Anschluss an ihre Haft zu einem Leben ohne Straftaten zu befähigen. Zugleich hat der Vollzug die Aufgabe, die Allgemeinheit zu schützen. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen, um Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt aufrechtzuerhalten.

Unter anderem die folgenden Punkte sind Inhalt des Gesetzesentwurfs:

  • An der Arbeitsplicht für Gefangene wird festgehalten.
  • Die Einzelunterbringung von Insassen ist gesetzlicher Grundsatz, davon darf nur noch in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden.
  • Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln wird untersagt.
  • Das Gesetz sieht nunmehr auch Videoüberwachung in allen Gebäuden und auf dem gesamten Gelände ausdrücklich vor.
  • Vollzugliche Maßnahmen wie Arbeitstherapie, Arbeitstraining, psychologische Intervention und Psychotherapie werden im Gesetz festgeschrieben.
  • Durch ein standardisiertes Diagnoseverfahren sollen die Ursachen der Straftaten bei den einzelnen Insassen ermittelt und die daraus resultierenden Behandlungsmaßnahmen in einem Vollzugsplan möglichst zielgenau festgelegt werden.
  • Die Unterbringung von Tätern in der sozialtherapeutischen Abteilung, mit dem Ziel ihre Gefährlichkeit zu reduzieren und künftigen Straftaten vorzubeugen, wird geregelt.
  • Der offene Vollzug ist nicht mehr Regelvollzug, sondern steht gleichberechtigt neben dem geschlossenen Vollzug.
  • Die Mindestbesuchsdauer wird verdoppelt.
  • Langzeitbesuche sind nur unter strengen Auflagen möglich, wobei der besondere Schutz von Kindern ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben wird.
  • Langzeitausgang (früher Hafturlaub) für Gefangene, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, wird auch zukünftig in der Regel erst nach zehn Jahren Haftverbüßung möglich sein.
  • Die Justizvollzugsanstalt baut ein Netzwerk auf, um entlassenen Strafgefangenen den Übergang in die Freiheit zu erleichtern und ihre Betreuung im Anschluss an die Haft sicherzustellen.

Senator Martin Günthner zum Gesetzentwurf und den vorgenannten Punkten:

"Das Strafvollzugsgesetz des Bundes hat sich in vielen Bereichen bewährt und daher werden wir an sehr vielen Regelungen dieses Gesetzes auch festhalten. Aber wir setzen mit unserem Entwurf auch eigene Akzente.
Wir haben eine Reihe von Impulsen aus unserer Praxis aufgenommen, um den Resozialisierungsgedanken zu stärken. Die Besuchsregelungen sollen den Kontakt von Insassen zu ihren Familien erhalten, damit sie nach ihrer Entlassung möglichst ein stabiles soziales Umfeld vorfinden. Wir schreiben Standards für die Vollzugsplanung und die Entlassungsvorbereitung in das Gesetz.
Bei der Frage ‚Was ist der Regelvollzug?‘ lassen wir vielleicht ein bisschen mehr Realismus walten, als der Bundesgesetzgeber dies 1976 getan hat. Wir stellen offenen und geschlossenen Vollzug ganz unideologisch nebeneinander. Maßgeblich ist allein, welche Eignung der Gefangene hat. Der offene Vollzug war übrigens immer nur im Gesetz der Regelvollzug, in der Praxis sah das schon immer anders aus, bundesweit sind fast 85 Prozent der Insassen im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Ein Punkt, bei dem wir uns bewusst vom Musterentwurf unterscheiden, ist die Beibehaltung der Arbeitspflicht. Ich bin der festen Überzeugung, dass Arbeit oft der Schlüssel zu einer gelungenen Resozialisierung ist. Außerdem gibt Arbeit dem Tag Sinn und Struktur, was insbesondere in einer Einrichtung wie einem Gefängnis ausgesprochen hilfreich ist. Die Alternative zu Arbeit wäre sonst vielfach, dreiundzwanzig Stunden in dem Haftraum eingeschlossen zu sein. Ferner kann man über Arbeit Kompetenzen erwerben und lernen. Das ist mir zu wichtig, als dass ich an dieser Stelle nur an die Einsicht der Gefangenen appellieren will. Darum haben wir uns für eine verbindliche Lösung entschieden.
Schließlich haben wir bei dem Bremer Entwurf den Sicherheitsaspekt sehr ernst genommen. Wir haben strenge Regelungen für den Langzeitbesuch, besonders gefährliche Gefangene sind regelmäßig ganz davon ausgenommen. Wir verbieten Lebensmittelpakete, da über diesen Weg in der Vergangenheit vielfach versucht worden ist, Drogen und Handys in die Anstalt einzuschmuggeln und der Kontrollaufwand enorm ist. Wir halten – anders als der Musterentwurf – in der Regel an der Zehnjahresfrist beim Langzeitausgang von Lebenslänglichen fest."

Der Gesetzentwurf kann ab Dienstag (8.7.2014), ab 13.00 Uhr unter www.justiz.bremen.de eingesehen werden.