Senatorin Stahmann: Deutliche Entlastung auch für Eltern, die nicht geklagt haben
17.02.2015Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (17. Februar 2015) weitreichende Beschlüsse zur Erstattung und Neuberechnung von Elternbeiträgen in Kitas und Horten gefasst. Insgesamt werden Eltern mit diesen Beschlüssen für die Jahre 2013 bis 2015 um 12,9 Millionen Euro entlastet.
Mit seiner Entscheidung macht der Senat die von der Bürgerschaft im Januar 2013 beschlossene Anhebung der Elternbeiträge rückgängig und setzt damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom Oktober 2014 um. Darüber hinaus stellt der Senat Eltern aus den unteren drei Einkommensgruppen rückwirkend zum Januar 2013 frei von allen Kita-Beiträgen, obwohl der Mindestbeitrag im Januar 2013 nicht angehoben worden war. Damit stellt er Geringverdiener sogar besser als mit der Wiedereinsetzung der früheren Beitragsordnung. "Mit diesen Entscheidungen setzen wir das Urteil konsequent um und stellen zudem sicher, dass alle Eltern zu viel gezahltes Geld zurückbekommen, auch wenn sie nicht geklagt haben", sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann.
Konkret heißt das: Mussten Eltern mit einem Brutto-Einkommen von 14.316 Euro bislang den Mindestbeitrag zwischen sechs und 14 Euro im Monat bezahlen (je nach der in Anspruch genommenen Betreuungszeit), bleiben jetzt alle Einkommen bis 21.474 Euro beitragsfrei. In größeren Haushalten können sogar, je nach Personenzahl, Einkommen bis 36.813 Euro von Elternbeiträgen befreit werden. Das gilt sowohl für die Rückerstattungen bis Januar 2013 als auch für die künftigen Beiträge. Die Freistellung der Geringverdiener macht 4,2 Millionen der Gesamtkosten in Höhe von 12,9 Millionen Euro aus. Mindestbeitragszahler können bei achtstündiger Betreuungszeit mit Erstattungen von mehreren hundert Euro rechnen. Für eine künftige Beitragsordnung, die ab August 2016 gelten soll, müsse noch geklärt werden, wie die rechtlichen Hinweise des Gerichts zur "häuslichen Ersparnis" umgesetzt werden sollen. Danach wären geringe Elternbeiträge im Umfang dieser häuslichen Ersparnis auch für Geringverdiener zulässig.
"Mit diesen Beitragsfreistellungen für Geringverdiener folgen wir den Berechnungen des OVG", sagte Anja Stahmann. Es hatte in der Urteilsbegründung dargelegt, dass Eltern unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen einen individuellen Anspruch auf Erstattung der Beiträge gegenüber den Sozialbehörden hätten, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Beitragstabelle dürfe aber nicht so beschaffen sein, dass ganze Einkommensgruppen auf diesen individuellen Erstattungsweg verwiesen würden. "Dieses Urteil ist jetzt geltendes Recht, das wir konsequent im Sinne der Eltern umsetzen", so die Senatorin abschließend.