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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Senatorin Stahmann gegen Altersfeststellung beim Arzt


„Medizinische Verfahren sind oft überflüssig und müssen die Ausnahme bleiben“

02.01.2018

Der Forderung nach einer generellen medizinischen Altersfeststellung für Flüchtlinge, die als unbegleitete minderjährige Ausländer in Deutschland aufgenommen werden, erteilt Sozialsenatorin Anja Stahmann eine klare Absage: „Medizinische Methoden wie das Röntgen der Handwurzelknochen ohne medizinische Indikation sind nicht nur ethisch umstritten, sie sind in vielen Fällen auch vollkommen überflüssig.“

Der Bundesgesetzgeber habe das auch erkannt, als er im Jahr 2015 – mit den Regelungen zur Umverteilung von minderjährigen Ausländern auf die Länder der Bundesrepublik im Sozialgesetzbuch VIII – erstmals ein verbindliches Verfahren der Altersfeststellung vorgegeben habe. Maßstäbe seien seinerzeit das Kindeswohl, die Achtung der Menschenwürde und die körperliche Integrität der jungen Menschen gewesen.

Das Alter werde mit der „qualifizierten Inaugenscheinnahme“ eingeschätzt, sofern Ausweispapiere oder vergleichbare Dokumente nicht vorliegen. Das äußere Erscheinungsbild und der Gesamteindruck zum Entwicklungsstand des Antragstellers bilden darin maßgebliche Bestandteile. „Diese gesetzliche Regelung halte ich für richtig und ausreichend, sie ist Praxis in Bremen und ich sehe keinen Bedarf, unsere Verfahren zu ändern.“ In den allermeisten Fällen zeige sich nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme eindeutig, ob ein Antragsteller oder eine Antragstellerin minderjährig ist, also unter 18 Jahre alt, oder schon nicht mehr heranwachsend, also über 21 Jahre alt und damit der Zuständigkeit der Jugendhilfe endgültig entwachsen.

„Nur in Ausnahmefällen ist eine medizinische Alterseinschätzung erforderlich und vertretbar“, sagte die Senatorin. Die Betroffenen könnten sie verlangen, das Jugendamt müsse sie auch veranlassen, wenn es erhebliche Zweifel an den Angaben habe und der Antragsteller – nach Aufklärung über die Maßnahmen und ihre rechtlichen Folgen – zustimmt.

Dabei warnte sie vor falschen Vorstellungen über die Zuverlässigkeit medizinischer Verfahren. „Eine exakte Altersfeststellung ist weder mit medizinischen noch mit psychologischen oder sozialpädagogischen Verfahren möglich.“ Wer sich medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung verweigere, dürfe aber nicht automatisch als volljährig angesehen werden.