22.05.2002
Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung zu den öffentlich erhobenen Vorwürfen
Als „haltlos und unbegründet“ hat Justizstaatsrat Ulrich Mäurer heute (22.5.2002) öffentlich erhobene Verdächtigungen und Spekulationen zurückgewiesen, das Justizressort behindere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung der Vorwürfe von Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Die durch keinerlei Belege oder sachlich nachvollziehbare Argumente begründeten Spekulationen seien allenfalls geeignet, die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu diskreditieren und die gebotene und von der Staatsanwaltschaft engagiert betriebene Aufklärung zu erschweren.
Zu den Spekulationen im einzelnen:
1. Die Behauptung, der Justizsenator habe selbst oder über den Generalstaatsanwalt Einfluss auf das Ermittlungsverfahren gegen die Firma Zech-Bau genommen, ist falsch und entbehrt jeder Grundlage. Völlig absurd ist die Unterstellung, Mäurer habe durch seinen öffentlichen Appell, die Firma Zech nicht durch öffentliche pauschale und unbewiesene rufschädigende Vorverurteilungen zu ruinieren, der Staatsanwaltschaft „eine Vorgabe für den Ausgang des laufenden Verfahrens“ gemacht.
2. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe vier Monate lang keine eigenen Ermittlungstätigkeiten entfaltet, wird bereits durch die Aktenlage widerlegt. Richtig ist vielmehr, dass der ermittelnde Staatsanwalt nach Eingang einer Mitteilung des Finanzamts Bremen-Ost die Angelegenheit mit der Kriminalpolizei erörtert hat, die daraufhin konkrete Ermittlungen aufgenommen hat. Diese Verfahrensweise entspricht der gesetzlich vorgegebenen Rollenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei. Das Verfahren ist ohne Verzögerung bearbeitet worden.
3. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschuldigten keine Haftbefehle beantragt, weil die Voraussetzungen für einen Haftbefehl ersichtlich nicht vorlagen und vorliegen. Auch in diesem Punkt entbehren Mutmaßungen über eine Einflussnahme durch das Justizressort jedweder Grundlage.
4. Die Behauptung, dass die Akten der Firma Zech aufgrund eines richterlichen Beschlusses beschlagnahmt worden seien, ist unzutreffend. Die Akten sind anlässlich der Durchsuchung von der Firma Zech herausgegeben worden.
5. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund einer allgemeinen Richtlinie der Justizbehörde - wie es sie so oder ähnlich in allen Bundesländern gibt - verpflichtet, über alle Verfahren, die geeignet sind zum Gegenstand des öffentlichen Interesses zu werden, zu berichten. An diese Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft sich gehalten. Aus diesem üblichen und rechtstaatlichen Verfahren die Unterstellung einer Beeinflussung der Ermittlungstätigkeit abzuleiten, ist völlig abwegig und haltlos.
6. Selbstverständlich sind dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vollständig ausgehändigt worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung eine Vollständigkeitserklärung abgegeben. Auf Nachfrage des Untersuchungsausschusses hat der Leitende Oberstaatsanwalt Frischmuth diese Erklärung bekräftigt. Darüber hinaus hat das Justizressort den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses ein umfassendes und uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht sämtlicher sichergestellter Beweismittel eingeräumt. Insgesamt verfügt der Untersuchungsausschuss damit über alle gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten im Rahmen seines Untersuchungsauftrages.
7. Völlig abwegig ist es schließlich, einen Zusammenhang zwischen der Bearbeitung des Zech-Verfahrens und der Entscheidung über die Nachfolge des Leiters der Staatsanwaltschaft herzustellen.