Das Stadtamt hat heute der Diskothek Stubu die Gaststättenerlaubnis entzogen. In der Verfügung wird die Stubu Dance House GmbH aufgefordert, den Diskothekenbetrieb am Rembertiring 21 binnen 14 Tagen einzustellen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Stadtamtes liegt die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Bremischen Gaststättengesetz nicht vor.
Grund sind Erkenntnisse über ein fortdauerndes Strohmannverhältnis, das durch die Ermittlungen der Polizei jetzt belegt wurde. Danach übt der frühere Geschäftsführer, dem 2006 die Gaststättenkonzession wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit entzogen worden war, wieder maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Diskothek aus und nicht die als Geschäftsführer eingesetzten Personen.
Dadurch sieht das Stadtamt die stringente Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitskonzeptes nicht mehr gewährleistet. Im vom früheren Geschäftsführer geleiteten Vorgängerbetrieb des Stubu war es mehrfach zu erheblichen Zuwiderhandlungen durch für diese Sicherheitsaufgabe nicht geeignete Türsteher gegenüber Gästen gekommen.
Wenn sich teilweise bis zu 3000 Gäste in der Diskothek Stubu aufhalten, kommt es häufig zu Konflikten, die zu verbalen, aber auch körperlichen Auseinandersetzungen führen. Genau für diese Situationen bedarf es aber einer sehr stringenten Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitskonzeptes.
Bereits am 12.7.2012 sind gegenüber der Diskothek vom Stadtamt Auflagen ausgesprochen worden, die der Sicherheit der Gäste dienen sollen. Hintergrund waren Veränderungen auf der Ebene des Sicherheitsdienstes, nachdem der Vertrag der Diskothek mit der bis dahin tätigen Sicherheitsfirma ausgelaufen war. Die Auflagen dienen der Vermeidung von Gewalttätigkeiten, von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Sicherung des Jugendschutzes. Sie gelten auch weiterhin.
Nachdem jetzt belegbare Erkenntnisse über das Strohmannverhältnis gewonnen werden konnten, hält das Stadtamt das Instrument der Auflagen über die genannte Frist hinaus nicht für ausreichend. In der verbleibenden Zeit besteht entweder die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäfts oder die Schaffung zuverlässiger Besitz- und Geschäftsführerverhältnisse.
Nach dem Gaststättengesetz ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist u.a. die Gewerbeausübung im Falle eines so genannten Strohmannverhältnisses. Die Rechtsprechung bezeichnet einen Strohmann als jederzeit steuerbare Marionette, die von dem Hintermann vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehres die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ist der Hintermann gewerberechtlich unzuverlässig, folgt die Unzuverlässigkeit des formal das Gewerbe ausübenden Strohmanns daraus, dass er dem Unzuverlässigen die gewerbliche Tätigkeit ermöglicht.
Der Tenor der Verfügung lautet
hiermit ergeht gegen Sie als gesetzliche Vertreter der Stubu Dance House GmbH folgende Verfügung:
V e r f ü g u n g
I. Die der Stubu Dance House GmbH am 30.11.2010 erteilte Gaststättenerlaubnis wird zurückgenommen.
II. Die Stubu Dance House GmbH wird aufgefordert, den Diskothekenbetrieb des „Stubu“, Rembertiring 21, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, ihre übrigen Gaststättenbetriebe ab Bestandskraft dieser Verfügung einzustellen.
III. Für den Fall, dass die Stubu Dance House GmbH den Betrieb entgegen der Nr. II fortsetzt, wird die zwangsweise Schließung des jeweiligen Betriebes durch unmittelbaren Zwang angedroht.
IV. Die sofortige Vollziehung der Nr. I. bis III. dieser Verfügung wird bezogen auf die Diskothek „Stubu“, Rembertiring 21, mit Wirkung von zwei Wochen nach Zustellung angeordnet.
V. Bis zum Rechtswirksamwerden der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird die Fortdauer der Auflagenverfügung für das „Stubu“ vom 12.07.2012 angeordnet.
VI. Die sofortige Vollziehung der Nr. V. dieser Verfügung wird angeordnet.
VII. Sofern die Stubu Dance House GmbH weiterhin einen erlaubnispflichtigen untersagten Gaststättenbetrieb betreibt, handelt sie außerdem ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000,00 bedroht.
VIII. Die Gebühr für diese Verfügung wird auf € 732,60 festgesetzt