Ab Donnerstag, 23. März, wird die Stallpflicht für Geflügel in Bremen und Bremerhaven aufgehoben. Enten, Gänse und Hühner dürfen dann wieder im Freien gehalten werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen.
Zum Schutz des im Lande Bremen gehaltenen Geflügels war zum 13. November 2016 mit einer Allgemeinverfügung die Aufstallung angeordnet worden. Aufgrund der Nähe und Größe der hier vorhandenen wichtigen Wildvogelbereiche mit großer Anzahl Zug- und Rastvögeln ergab die Risikobewertung eine erhöhte Ansteckungsgefahr für das hochansteckende H5N8-Virus. Mit der Stallpflicht sollte die Einschleppung und Verschleppung des Virus in hiesige Geflügelbestände vermieden werden. In der gesamten Zeit seit der Stallpflicht wurden im Land Bremen 29 Todfunde von bestimmten Wildvögeln untersucht. Bei einem Wildvogel in der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie bei einem in der Stadtgemeinde Bremen wurde die Wildvogelgeflügelpest amtlich festgestellt. Zuletzt gelangten keine weiteren Wildvögel in die Untersuchung. Außerdem wurde totes Hausgeflügel, das amtlich gemeldet wurde, in dieser Zeit untersucht. Alle Proben waren negativ.
Nachdem nun die nordischen Wintergäste die wichtigen Gebiete im Land Bremen durch den Rückzug in ihre Brutgebiete verlassen haben, ist das eingeschätzte Risiko einer Ansteckung des gehaltenen Geflügels unter Berücksichtigung der durch die Tierhalterinnen und Tierhalter durchzuführenden Biosicherheitsmaßnahmen geringer geworden.
Daher erscheint die Aufhebung der bisher geltenden Aufstallungspflicht angemessen. Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) weist jedoch alle Geflügelhalter darauf hin, die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um ein Risiko der Einschleppung in unsere Nutzgeflügelhaltungen so niedrig wie möglich zu halten. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere, dass Hausgeflügel nicht an Stellen gefüttert und getränkt werden soll, die auch für Wildvögel zugänglich sind. Auch sollte grundsätzlich kein Oberflächenwasser (aus Seen, Flüssen und Bächen) zur Tränke eingesetzt werden. Die Lagerung von Futter, Einstreu oder sonstigen Gegenständen, mit denen das Hausgeflügel in Verbindung kommen kann, muss vor dem Zugriff von Wildvögeln geschützt werden.
Der LMTVet macht darauf aufmerksam, dass es jederzeit möglich ist, die Aufstallungspflicht wieder einzuführen, wenn sich die aktuelle Lage ändern sollte.
Weitere Informationen unter www.lmtvet.bremen.de