Sie sind hier:
  • Steuerliche Erleichterungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen für die Erdbebenopfer in Syrien und der Türkei

Der Senator für Finanzen

Steuerliche Erleichterungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen für die Erdbebenopfer in Syrien und der Türkei

Regelungen gelten rückwirkend vom 6. Februar 2023

06.03.2023

Hilfsaktionen der Bremer Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen und der gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien werden steuerlich begünstigt. Die entsprechenden Regelungen wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und in einem so genannten Katastrophenerlass veröffentlicht. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Dazu Finanzsenator Dietmar Strehl: "Genau vor einem Monat hat in Syrien und der Türkei die Erde gebebt. Die Folgen waren und sind verheerend. Allein in der Türkei sind mehr als 45.000 Tote zu beklagen. Ganze Städte liegen in Schutt und Asche. Die Hilfsbereitschaft der Menschen in Bremen hat mich beeindruckt. Nun wird diese Solidarität steuerlich berücksichtigt und begünstigt."

Die steuerlichen Erleichterungen im Überblick

Vereinfachte Spendennachweise:
Wer bis zum 31. Dezember 2023 an gemeinnützige Hilfsorganisationen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens spendet, benötigt nur einen vereinfachten Zahlungsnachweis, wenn die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll. So genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck des Online-Bankings.

Spendensammlungen von gemeinnützigen Organisationen außerhalb ihrer eigentlichen Satzungszwecke:
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen außerhalb ihrer Satzungszwecke Spendensammlungen für Geschädigte des Erdbebens veranstalten und ihre Mittel entsprechend etwa für mildtätige Zwecke verwenden. So kann beispielsweise ein Sportverein Spenden für Geschädigte des Erdbebens sammeln.

Arbeitslohnspenden und gespendete Aufsichtsratsvergütungen werden nicht versteuert:
Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung weiterleitet, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen und Gewerbetreibenden:
Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, sofern hiermit das unternehmerische Ansehen erhöht wird, also wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb vorliegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Steuerpflichtige öffentlichkeitwirksam, etwa durch Berichterstattung in Zeitungen oder dem Internet, auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Umsatzsteuer:
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Erleichterungen für Unternehmen für die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln.

Weitere Informationen bietet dieses Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Februar unter dem Link Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien (bundesfinanzministerium.de)

Ansprechpartnerin für die Medien:
Ramona Schlee, Pressesprecherin beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 94168, E-Mail ramona.schlee@finanzen.bremen.de