Sozialsenatorin Stahmann rät: Anträge frühzeitig stellen
27.06.2017Noch bevor die jüngste Novelle des Unterhaltsvorschuss- und ausfallgesetzes (UVG) am 1. Juli 2017 in Kraft tritt, gehen im Amt für Soziale Dienste bereits zahlreiche Anträge ein. Hintergrund ist, dass ab 1. Juli 2017 ein größerer Kreis von Kindern und Jugendlichen die Unterhaltsleistung in Anspruch nehmen kann als bisher. Die derzeitigen Begrenzungen auf eine maximale Laufzeit von sechs Jahren und die Altersgrenze von zwölf Jahren entfallen. Damit können künftig Minderjährige vom ersten Lebenstag bis zur Volljährigkeit einen Anspruch auf die Leistung haben. Bundestag und Bundesrat haben die Gesetzesänderung verabschiedet, die letzte Entscheidung ist Anfang Juni gefallen. Städte und Gemeinden sind nun zuständig für die Umsetzung. "Die Gesetzesnovelle wird die finanzielle Lage für eine Reihe von Alleinerziehenden spürbar verbessern", sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. "Bei zwei Kindern können leicht mehr als 500 Euro zusätzlich in der Haushaltskasse ankommen." Man müsse aber auch "realistisch sagen, dass Empfängerinnen von Transferleistungen nur in Ausnahmefällen von den Neuerungen profitieren".
Leistungen nach dem UVG werden Kindern von Alleinerziehenden immer dann gewährt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt. Das gilt ab 1. Juli 2017 für alle Kinder bis zum zwölften Geburtstag. Darüber hinaus können erstmals auch Kinder ab dem zwölften Geburtstag UVG-Leistungen in Anspruch nehmen. Das ist aber an Bedingungen geknüpft. Die Unterhaltsleistung wird nur gewährt, wenn das Kind selbst nicht angewiesen ist auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") oder durch den UVG-Bezug aus dem Leistungsbezug des SGB II ausscheidet. Auch wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro eigenes Einkommen monatlich erzielt, wird die Unterhaltsleistung für Kinder über zwölf Jahre gewährt.
Interessant ist die neue Gesetzesregelung daher vor allem für Alleinerziehende oberhalb der 600-Euro-Einkommensschwelle, deren Kinder älter als zwölf Jahre sind, oder die die Unterhaltsleistung bereits volle sechs Jahre in Anspruch genommen haben. In diesen Fällen hat die Unterhaltsstelle die Zahlung nach der bisherigen Gesetzeslage bereits einstellen müssen. "Damit die Ansprüche wieder aufleben, muss jetzt ein neuer Antrag gestellt werden", betonte Senatorin Stahmann. "Das passiert nicht automatisch."
Anders verhält es sich nur bei laufenden UVG-Zahlungen. Diese werden automatisch fortgeführt, bis die Ansprüche auf Grundlage der neuen Rechtslage endgültig erlöschen – also wenn das Kind 18 Jahre alt geworden ist, oder wenn das Kind zwölf Jahre alt ist und die oben beschriebenen Voraussetzungen für den Bezug der Unterhaltsleistung nicht erfüllt sind. Ansprüche erlöschen auch dann, wenn zum Beispiel die oder der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen (wieder) aufnimmt oder wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet.
"Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird", ergänzte Senatorin Stahmann. "Darum ist es wichtig, den Antrag möglichst noch im Juli einzureichen. Ansonsten verschenkt man bares Geld."
Susanne Ahlers, Leiterin des Jobcenter Bremen, weist darauf hin, dass alle Anspruchsberechtigten, die beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, in den kommenden Wochen aufgefordert würden, einen Antrag auf UVG noch im Juli zu stellen. "Es handelt sich nach dem Sozialgesetzbuch um eine vorrangige Leistung, die auch dann beantragt werden muss, wenn die Zahlungen am Ende grundsätzlich mit den Transferleistungen verrechnet werden", sagte sie. Eine persönliche Vorsprache sei zur Antragsstellung zunächst nicht notwendig. Bis zur Bewilligung der Unterhaltsleistungen würden die Zahlungen nach dem SGB II ("Hartz IV") dann ungekürzt weiter fließen.
Organisatorisch stellt vor allem die Kurzfristigkeit in der Gesetzgebung die Kommunen vor erhebliche Herausforderungen. So wird zum Beispiel die zur Bearbeitung der Anträge notwendige Software erst Anfang bis Mitte Juli ausgeliefert und muss zunächst in ihrer jeweiligen technischen Umgebung getestet und angepasst werden, bevor sie an den Arbeitsplätzen installiert wird. Mit den ersten Auszahlungen der neu eingeführten UVG-Ansprüche ist daher voraussichtlich ab Mitte September zu rechnen, Rückwirkend zum Monat der Antragstellung. Laufende Zahlungen sowie Erstanträge, die unter die bisherigen UVG-Regelungen fallen, sind davon aber nicht betroffen.
Die Anträge werden im Amt für Soziale Dienste an zwei Standorten bearbeitet: Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien am Breitenweg 29-33, 28195 Bremen und am Sozialzentrum Gröpelingen/Walle, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen. Der Standort am Breitenweg (ehemals: Fruchthof) ist zuständig für die Bremer Stadtbezirke
Der Standort Hans-Böckler-Straße ("Volkshaus") ist zuständig für die Stadtbezirke
Telefonische Terminvereinbarungen nimmt das Bürgertelefon unter der Nummer 115 entgegen. Weitere Hinweise sowie die Antragsformulare finden Eltern im Serviceportal www.service.bremen.de unter dem Stichwort UVG.
Die Unterhaltsleistungen sind in der Höhe abhängig vom Alter des Kindes und belaufen sich auf
Grundsätzlich entlaste die im Jahr 1980 erstmals eingeführte Unterhaltsleistung Trennungsfamilien in der Auseinandersetzung ums Geld, sagte Senatorin Stahmann. "Das gibt Eltern in dieser schwierigen Lebensphase mehr Raum, sich den wesentlichen Fragen zu widmen, nämlich der gemeinsamen Sorge für die Kinder."