Anfang August 2012 gelang einem Untersuchungshaftgefangenen die Flucht aus einer Vorführzelle (Terminerstation) im Landgerichtsgebäude. Der Gefangenen brach damals ein Fenstergitter auf und kletterte dann mittels eines Seiles aus dem Fenster in einen Hinterhof hinab, von wo aus er seine Flucht fortsetzte.
Die Untersuchungen dieses Vorfalls durch den Senator für Justiz und Verfassung und Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen sowie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind nunmehr abgeschlossen.
Nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen geht die senatorische Behörde davon aus, dass dem geflohenen Gefangenen die Ausbruchswerkzeuge durch einen Mitgefangenen, der in der Terminerstation als sogenannter Hausarbeiter eingesetzt war, verschafft worden sind. Bei einer Durchsuchung des Gebäudes ist im Keller ein versteckter über 30 cm langer Stahlschraubendreher aufgefunden worden, der so präpariert war, dass er durch ein Guckloch in der Zellentür in den Haftraum geschoben werden konnte. Der Schraubendreher kommt nach den kriminaltechnischen Untersuchungen als verwendetes Ausbruchswerkzeug in Betracht. Wie Seil und Schraubendreher in die Terminerstation gelangten, konnte nicht ermittelt werden. Weder ein derartiges Seil noch der Typ des Schraubendrehers werden in der JVA Bremen verwendet.
Als Konsequenz aus den Untersuchungen sind u.a. folgende Maßnahmen eingeleitet bzw. umgesetzt worden:
Dienstpflichtverletzungen von Mitarbeitern der JVA konnten nicht festgestellt werden, demzufolge wurden auch keine Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der geflohene Untersuchungshäftling konnte bisher nicht gefasst werden, er wird mittlerweile mit internationalem Haftbefehl gesucht. Das Strafverfahren gegen ihn und die Mitangeklagten wegen bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls wird auch in seiner Abwesenheit fortgesetzt, die Flucht hindert den Verfahrensabschluss nicht.
Sollten im Verlauf der Hauptverhandlung gegen den Mitgefangenen wegen Fluchthilfe weitere Erkenntnisse zu den Einzelheiten der Flucht bekannt werden, werden diese in die weiteren Entscheidungen der senatorischen Behörde einfließen.