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Der Senator für Inneres und Sport

Vor der Bürgerschaftswahl: Bürger können Einspruch gegen Daten-Auskünfte zur Wahlwerbung einlegen

06.09.2010

Vor einer Wahl dürfen Meldebehörden den Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über Namen und Anschrift von Wahlberechtigten geben. Die Datenempfänger dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. Die Auskünfte aus dem Melderegister dürfen Vor- und Familiennamen, die Anschrift und ggf. Doktortitel enthalten. Es darf nur gruppenweise Auskunft gegeben werden, beispielsweise alle Erstwähler oder alle Wähler über 65 Jahre. Kein Datenempfänger erhält die Daten aller Wahlberechtigten. Die Auskunft ist in § 33 Absatz 1 des Meldegesetzes geregelt. Sie darf in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten erteilt werden, sofern die betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe nicht widersprochen haben.

Einsprüche gegen die Auskunftserteilung kann jede Bürgerin und jeder Bürger formlos schriftlich beim Stadtamt, Zentrale Meldebehörde, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern und Bürgerämtern einreichen. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.bremen.de/buergerservice/formulare_abis_z (unter D - „Datenweitergabe aus dem Melderegister widersprechen“) abgerufen werden.

Ergänzende Informationen zu den Widerspruchsmöglichkeiten sind im Internet auch unter www.stadtamt.bremen.de/Wohnen erhältlich. Wer bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben hat, braucht diese nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen werden.