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Der Senator für Inneres und Sport

Weiteres Angebot des BürgerServiceCenters im neuen Pop-Up-BSC am Standort Stresemannstraße

Ohne vorherige Terminvereinbarung nun auch Meldebescheinigungen möglich | Wer wählen will, muss bis 2. April gemeldet sein

03.02.2023

Ab Montag, 6. Februar 2023, können in dem neuen Pop-Up-BSC auch Meldebescheinigungen beantragt werden. Erst mit dem Meldeschein können weitere Behördengänge erledigt werden, wie zum Beispiel eine Kontoeröffnung, Beantragung von Bürgergeld oder Kindergeld.

Das Pop-Up-BSC befindet sich in der Versteigerungshalle des Fundamtes (Stresemannstraße 48). Geöffnet ist an vier Tagen die Woche (außer mittwochs) von 7.30 Uhr bis 14.45 Uhr, freitags bis 12 Uhr. Kundinnen und Kunden können ausdrücklich ohne vorherige Terminvereinbarung vorbeikommen. Weitere Informationen unter www.service.bremen.de

Um die BürgerServiceCenter zu entlasten und die Erledigung einfacher Anliegen zu vereinfachen, sind Beglaubigungen und Anträge auf Führungszeugnisse schon seit dem 23. Januar im Pop-Up-BSC möglich. Innensenator Ulrich Mäurer: "Die Erfahrungen aus den ersten Tagen sind durchweg positiv. Bislang konnten die Kundinnen und Kunden ohne längere Wartezeit ihre Kurzanliegen schnell und umgehend erledigen."

Wichtig zu wissen: Um am 14. Mai 2023 bei der Bürgerschafts- und Beirätewahlen wählen zu können, müssen alle Wahlberechtigten, die bis einschließlich 14. Februar zu- oder umgezogen sind, bis spätestens 2. April gemeldet sein. "Denn am Tag der Wahl", erklärt Mäurer, "müssen die Wählerverzeichnisse aktuell sein und mit der neuen Wohnanschrift übereinstimmen." Wer sich nach dem Stichtag 2. April ummeldet, hat noch bis zum 23. April die Möglichkeit, beim Landeswahlamt einen Antrag zu stellen, um in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.

Für spätere Umzüge, als 14. Februar innerhalb des Landes Bremens gilt: Wer innerhalb der Stadtgemeinde Bremen umzieht, kann nur im bisherigen Wahlbezirk wählen. Wer zwischen Bremerhaven und der Stadtgemeinde Bremen umzieht, kann bis zum 23. April einen Antrag stellen, um in das neue Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Wer keinen Antrag stellt, kann in seinem alten Wahlbereich wählen. Wer nach dem 14. Februar aus einem anderen Bundesland in das Land Bremen umgezogen ist, ist nicht wahlberechtigt und wird daher auch in kein Wählerverzeichnis aufgenommen.

Vor dem Hintergrund der Bürgerschafts- und Beirätewahlen am 14. Mai sind Wohnungsan- und -ummeldungen bis zum 31. März auch schriftlich möglich. Die Vordrucke für die An- und Ummeldungen sind auf der Homepage des Bürgeramtes unter dem Stichwort Wohnungsanmeldungen/Wohnungsummeldungen hinterlegt: Wohnsitz anmelden, Zuzug aus dem Inland bzw. Wohnsitz ummelden.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Rose Gerdts-Schiffler, Pressesprecherin beim Senator für Inneres, Tel.: (0421) 361-9002, E-Mail: rose.gerdts-schiffler@Inneres.Bremen.de