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Der Senator für Inneres und Sport

Zeigen von Reichskriegsfahnen und Reichsfahnen wird verboten

Erlass der Bremer Innenbehörde gilt ab Montag/ Innensenator Ulrich Mäurer: "Symbole nationalsozialistischer und ausländerfeindlicher Gesinnung sind zu verbannen"

18.09.2020

Reichsbürger, rechte Verschwörungstheoretiker, aber auch manch sogenannter Corona-Gegner trägt auf Demonstrationen Reichskriegsflaggen vor sich her oder hängt sie bei sich zu Hause aus dem Fenster. In den Fokus einer entsetzten Öffentlichkeit gerieten die Fahnen zuletzt Ende August, als Demonstranten ins Reichstagsgebäude einzudringen versuchten. Jüngst hatte darauf das Aktionsbündnis "Bremerhaven bleibt bunt" in einem offenen Brief aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Flaggen in der Seestadt vermehrt in Parzellen und auf Balkonen in unterschiedlichen Stadtteilen auftauchten. Vom Gesetzgeber verboten ist nur die mit dem Hakenkreuz versehenen Reichsfahne von 1935 - 1945. Reichskriegsflaggen, die immer mehr als Symbol rechter Gruppierungen benutzt werden, sind davon ausgeschlossen. Bremens Innensenator Ulrich Mäurer schließt diese Regelungslücke jetzt durch einen Erlass. Unterstützung erfährt er damit vom Bremerhavener Oberbürgermeister Melf Grantz sowie von Bremens Bürgermeister Andreas Bovenschulte.

Mäurer: "Es war an der Zeit zu handeln. Die Flaggen können jetzt auf Grundlage des Erlasses von der Polizei in Bremen und Bremerhaven konfisziert und die Eigentümer und Eigentümerinnen mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden." Eine klare Positionierung nimmt auch Bürgermeister Bovenschulte vor: "Ich begrüße den Erlass des Innensenators ausdrücklich. Die optische Inbesitznahme des öffentlichen Raumes mit Symbolen nationalsozialistischer Anschauungen dürfen wir nicht weiter hinnehmen."

Laut Erlass stellt ihre Verwendung in der Öffentlichkeit regelmäßig eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

Reichskriegsflaggen im Sinne dieses Erlasses sind:

  • die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921
  • die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933
  • die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935
  • die Reichsflagge ab 1892 / Flagge des "Dritten Reichs" von 1933 bis 1935, wenn eine konkrete Provokationswirkung im Einzelfall besteht.

Das Zeigen oder Verwenden dieser Flaggen in der Öffentlichkeit ist auf der Grundlage des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu unterbinden und die Flaggen sind sicherzustellen.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Rose Gerdts-Schiffler, Pressesprecherin beim Senator für Inneres, Tel.: (0421) 361-9002, E-Mail: rose.gerdts-schiffler@Inneres.Bremen.de