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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Zulassung des Volksbegehrens des Bremer Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus wird überprüft


Senat kommt der Forderung gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid (BremVEG) nach

09.04.2019

Volksentscheide werden vom Bremer Senat zu hundert Prozent umgesetzt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Volksentscheid eindeutig mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das Bremer Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus hat die Durchführung eines Volksbegehrens beantragt. Der vorgelegte Gesetzentwurf kollidiert nach Auffassung des Senats aber mit höherrangigem Recht, da im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung nur der Bund die notwendige Gesetzgebungskompetenz für verbindliche Regelungen zur Pflegepersonalbemessung in Krankenhäusern hat. Bundeseinheitliche Regelungen sind notwendig, damit eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit Krankenhausleistungen sichergestellt werden kann.

Deshalb ist der Senat gemäß § 12 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes verpflichtet, den Staatsgerichtshof um rechtliche Prüfung zu bitten, ob das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dieser Verpflichtung kommt der Senat mit seinem heutigen Beschluss (9. April 2019) nachkommen.

Auch wenn der Senat das Volksbegehren und landesrechtliche Regelungen nicht als das geeignete Mittel ansieht, teilt er die Einschätzung der Initiative, dass mehr Pflegekräfte in den Kliniken benötigt werden. Im Sinne gleicher Zugangsmöglichkeiten und eines einheitlichen Versorgungssystems kann eine sinnvolle Regelung nur in einem bundeseinheitlichen Rechtsrahmen bestehen. Und diesen kann nur der Bund setzen.

Der Bundesgesetzgeber war bereits aktiv und hat mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz und der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zahlreiche bundeseinheitliche Regelungen verabschiedet, um die Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern zu verbessern. Die Gesetze enthalten unter anderem Regelungen, die erstmals verbindliche Personaluntergrenzen für bestimmte pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus festlegen (aktuell Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie und Intensivmedizin; ab 2020 zusätzlich Neurologie und Herzchirurgie); auf Basis verbesserter Datengrundlagen sollen die pflegesensitiven Bereiche bundeseinheitlich erweitert werden. Ergänzt werden diese Vorgaben durch krankenhausindividuelle Pflegepersonalquotienten, die Aufschluss darüber geben, ob ein Krankenhaus, gemessen am Pflegeaufwand, viel oder wenig Pflegepersonal einsetzt. Zahlreiche finanzierungsrechtliche Änderungen bieten den Krankenhäusern dabei die Möglichkeit, mehr Pflegepersonal einzustellen, vorhandene Teilzeitstellen aufzustocken oder insgesamt mehr auszubilden. Finanziell gefördert werden dabei auch Maßnahmen, die eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie ermöglichen und damit die Attraktivität des Pflegeberufes stärken.

Der Senat setzt sich dafür ein, den patientenorientierten Pflegebedarf und darauf aufbauend die Pflegepersonalausstattung in Krankenhäusern zu präzisieren. Wie die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Deutsche Pflegerat wird er sich auf Bundesebene für eine bedarfsgerechte Personalbemessung engagieren. Dafür wird in Bremen eine Kommission aus Expertinnen und Experten eingesetzt, die Vorschläge für konkrete Gesetzesänderungen erarbeitet.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Christina Selzer, Pressesprecherin bei der Senatorin für Wissenschaft Gesundheit und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: christina.selzer@gesundheit.bremen.de