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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Senatorin Quante-Brandt zum KMK-Beschluss zum Hochschulzugang für Flüchtlinge

03.12.2015

Die Kultusministerkonferenz hat heute (3. Dezember 2015) in Berlin Regelungen für den Hochschulzugang für Flüchtlinge verabschiedet. Die Länder haben sich über ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen kann.

Dazu Bremens Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, Prof. Dr Eva Quante-Brandt: "Das ist eine gute Entscheidung, denn es geht darum, den Flüchtlingen die Zugangsbedingungen für ein Regelstudium zu gewähren." Hürden seien oftmals beispielsweise fehlende Dokumente. "Es ist nicht nur im Interesse der Flüchtlinge, sondern auch im Interesse der Bremer Wissenschaft und Wirtschaft, vorhandene Qualifikationen und Talente zu fördern und besonders begabte Flüchtlinge an ein Vollstudium heranzuführen. Bildung ist der Schlüssel zu einer gelungenen Integration." Senatorin Quante-Brandt hatte für das Land Bremen bereits im Oktober einen Runden Tisch ins Leben gerufen. Gemeinsam mit den Hochschulleitungen sollen Lösungen erarbeitet werden, um Hürden abzubauen. Dabei wurde die Einrichtung einer Clearingstelle beschlossen, die dabei helfen soll, die Kompetenzen der studierwilligen Flüchtlinge zu ermitteln.

Laut KMK-Beschluss wird zur erleichterten Nachweisführung ein dreistufiges Verfahren zur Studierfähigkeit eröffnet. Es umfasst die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen, die sich aus dem jeweils näher bestimmten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status ergeben, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie sowie ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Außerdem kann nach Feststellung der persönlichen Voraussetzungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung statt der Originaldokumente mindestens ein anderes Originaldokument bzw. eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden, mit dem indirekt die behauptete Hochschulzugangsberechtigung belegt wird. Kann bei ausreichender indirekter Nachweisführung aufgrund der Plausibilitätsprüfung auf eine Hochschulzugangsberechtigung geschlossen werden, wird insoweit auf ein Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren verzichtet. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern.