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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Mehr Schutz für Menschen in Pflegeeinrichtungen

Senat beschließt Novelle des Wohn- und Betreuungsgesetzes

24.10.2017

Der Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen in Bremen soll gestärkt werden. Einen entsprechenden Entwurf des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) hat der Senat heute (Dienstag 24. Oktober 2017) verabschiedet. Damit ist der Weg frei für eine abschließende Befassung in der Bremischen Bürgerschaft.

Die Gesetzesnovelle soll Veränderungen in der Pflegelandschaft berücksichtigen, die es seit der Einführung des BremWoBeG im Jahr 2010 gegeben hat. Unter anderem soll darin erstmals die Möglichkeit geschaffen werden, unter gewissen Voraussetzungen auch ambulante Pflegedienste zu kontrollieren. "Ambulante Pflegedienste sind inzwischen auch in stationären Einrichtungen tätig", erläuterte Senatorin Stahmann. Allein deshalb müssten die Rechte der Wohn- und Betreuungsaufsicht ausgeweitet werden auf diese Dienste: "Es kann nicht sein, dass wir in Einrichtungen nicht mehr kontrollieren können, sobald ein ambulanter Pflegedienst den stationären Dienst ersetzt hat. Das wäre paradox und würde die Schutzrechte der Bewohnerinnen und Bewohner komplett aushebeln." Ambulante Pflegedienste, die in Pflegeeinrichtungen oder in Pflege-Wohngemeinschaften als externe Dienstleister tätig werden, müssen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf künftig ihre Pflegedokumentation offenlegen und nachweisen, dass sie ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, die Qualität der Pflege vor Ort zu überprüfen.

Nach dem novellierten BremWoBeG bekommt die Wohn- und Betreuungsaufsicht darüber hinaus erstmals eine Rolle als Ansprechpartnerin für Beschwerden über ambulanter Pflege im häuslichen Bereich. "Zwar wird sie vor Ort nicht selbst tätig, sie berät und unterstützt aber Beschwerdeführende, an wen sie sich wenden können", sagte Senatorin Stahmann. "Das können die Pflegekassen sein, die kommunalen Sozialdienste oder die Polizei."

Erstmals werden zudem explizite Regelungen zu Gewaltschutz und Freiheitsentzug eingeführt. Unter anderem wird festgeschrieben, dass Pflegeeinrichtungen – zusammen mit dem Nutzerinnen- und Nutzerbeirat – ein Gewaltschutzkonzept zu erstellen haben. "Gewalt in Einrichtungen findet häufig verdeckt statt", sagte Senatorin Stahmann. Sie könne sich ausdrücken in "unbewussten Demütigungen, verletzen des Schamgefühls, mangelnder hygienischer Versorgung, Bloßstellungen oder rohem Umgang". Neu sind auch Dokumentationspflichten über zulässige Formen des Freiheitsentzugs und die Maßnahmen, die ergriffen werden, um regelmäßig zu überprüfen, ob der Freiheitsentzug noch erforderlich ist.

Weitere Regelungen betreffen einen Anspruch auf kultursensible Pflege sowie das Recht, auf persönlichen Wunsch von gleichgeschlechtlichem Personal gepflegt zu werden. Zur kultursensiblen Pflege gehören unter anderem Fragen der Ernährung und Religionsausübung sowie Freizeitgestaltung.

Auf Anregung der Seniorenvertretung wurden auch die Anforderungen an eine würdevolle Begleitung sterbender Menschen in der vorgelegten Gesetzesnovelle neu betont. Dazu gehört unter anderem, dass stationäre Einrichtungen (Pflegeheime) künftig gehalten sind, im Rahmen der Selbstbestimmungsrechte eines Sterbenden auch ambulanten Hospizdiensten den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Mit der Zustimmung der Senats kann der Gesetzesentwurf jetzt zur Beratung und Beschlussfassung in die Bürgerschaft weitergeleitet werden.

Parallel zur Novelle des Wohn- und Betreuungsgesetzes wird zudem der Prozess eingeleitet, der dazu führen soll, dass mehr Nachtwachen in den Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. "Perspektivisch – das heißt: bis zum Jahr 2020 – wird ein Präsenzschlüssel von eins zu 40 angestrebt", sagte Senatorin Stahmann. Derzeit sei eine Pflegekraft in der Nacht für maximal 50 Bewohnerinnen und Bewohner zuständig. In rund der Hälfte aller Pflegeeinrichtungen werde diese Obergrenze derzeit unterschritten und der Präsenzschlüssel von maximal eins zu 40 bereits erreicht. Dem veränderten Personalschlüssel vorausgehen werden Gespräche der Sozialleistungsträger mit den Verbänden der Einrichtungsträger, die unter anderem wegen der Pflegestärkungsgesetze (PSG II) geführt werden, und die auch die Personalschlüssel am Tag betreffen.