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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Bußgeldzuweisungen der Staatsanwaltschaft Bremen an gemeinnützige Einrichtungen

Justizressort unterrichtet den Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

05.09.2018

Das Justizressort hat in der Sitzung des Rechtsausschusses der Bremischen Bürgerschaft heute (Mittwoch, 5. September 2018) die Abgeordneten über Bußgeldzuweisungen der Staatsanwaltschaft Bremen an gemeinnützige Einrichtungen unterrichtet. Gegenstand der Unterrichtung waren Verfahrenseinstellungen mit Bußgeldauflage nach § 153a StPO und der Vorwurf der einseitig begünstigenden Zuweisungspraxis.

Das gemeinnützige Recherchezentrum Correctiv hatte eine bundesweite Auswertung der Verteilung von Spendengeldern durch die Staatsanwaltschaften vorgenommen. Mit Blick auf die Zuweisung von Bußgeldern in Bremen war in der Folge der Vorwurf erhoben worden, zwei Oberamtsanwälte hätten in den Jahren 2009 bis 2016 „ihrem Sportverein“ aus Strafverfahren erhebliche Bußgelder zugewiesen, andere Vereine hätten dagegen so gut wie gar nicht von Bußgeldzuweisungen profitiert. Sportvereine und gemeinnützige Einrichtungen, die keine Justizbeamten zu ihren Unterstützern zählen könnten, würden bei Bußgeldzuweisungen benachteiligt.

Auf Grundlage einer Prüfung der Innenrevision hält der Bericht an den Rechtsausschuss fest, dass im Zeitraum 2007 bis 2017 insgesamt rund 245.000 Euro durch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft Bremen an Sportvereine zugewiesen wurden. Hierbei wurden 16 verschiedene Sportvereine und Verbände berücksichtigt, wobei eine Schwerpunktsetzung nur auf zwei Vereine nicht festgestellt werden kann. Konkret mit Blick auf die Zuweisungspraxis der beiden Oberamtsanwälte konnte nur für einen von ihnen festgestellt werden, dass dieser Mitglied in einem von ihm begünstigten Verein ist. Die stichprobenartige Auswertung der Zuweisungspraxis der beiden Oberamtsanwälte für das Jahr 2017 ergab, dass etwa die Hälfte der Bußgeldzuweisungen zugunsten der Landeshauptkasse erfolgte. Die andere Hälfte der Bußgelder wurde verschiedenen gemeinnützigen Vereinen zugewiesen, wobei bis zu 16 Prozent der Gesamtzuweisungen an einzelne, verschiedene Sportvereine erfolgten. Mögliche disziplinarische Maßnahmen gegen einen der Oberamtsanwälte werden derzeit noch durch die Staatsanwaltschaft Bremen geprüft.

Bei Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO unter der Auflage, Geld zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, hat die Staatsanwaltschaft neben der Einwirkung auf den Beschuldigten zu beachten, dass bei der Auswahl des Zuweisungsempfängers insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung der Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Bremen ihr Risikomanagement bei der Zuweisung von Geldbußen überarbeitet. Seit Februar 2018 ist die Zustimmung der Abteilungsleitung bei Zuweisungen an gemeinnützige Einrichtungen immer einzuholen. Wird eine Geldbuße von über 10.000 Euro nicht zugunsten der Staatskasse, sondern einer gemeinnützigen Einrichtung festgesetzt oder bestehen persönliche Beziehungen des Bearbeiters zu der zu begünstigenden gemeinnützigen Einrichtung, ist über die Abteilungsleitung die Zustimmung der Behördenleitung einzuholen.

Als weitere Handlungsempfehlungen nennt der Bericht des Justizressorts an den Rechtsausschuss unter anderem die Einführung eines Verwendungsnachweises durch die begünstigten gemeinnützigen Einrichtungen, die Einführung eines regelmäßigen Controllings, ein Projekt zur optimierten Nutzung der Interessentenliste gemeinnützige Einrichtungen sowie die Prüfung eines sogenannten „Sammelfonds“ für Geldauflagen.

Die aktuelle gemeinsame Liste der Bußgeldinteressenten und die Liste der zugewiesenen Bußgelder der Jahre 2016 und 2017 sind auf der Internetseite der Generalstaatsanwaltschaft Bremen einsehbar: https://www.generalstaatsanwaltschaft.bremen.de/bussgeldempfaenger-1469

Die Staatsanwaltschaft Bremen eröffnet jährlich gegen etwa 60 bis 70 Tausend Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren. Die Verfahren gegen rund 2.500 Beschuldigte (4 %) werden nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt.