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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Senat beschließt Obduktionspflicht bei ungeklärter Todesursache für Kinder unter sechs Jahren

13.04.2010

Der Senat hat heute (13. April 2100) den Entwurf zur „Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen“ beschlossen. Danach soll bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestorben sind, eine Obduktion durchgeführt werden, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder zweifelsfrei bekannt ist. Eine Obduktion muss nicht durchgeführt werden, wenn die Todesursache zweifelsfrei bekannt ist. Das gilt beispielsweise für sicher diagnostizierte schwere Erkrankungen, Fehlbildungen oder Unfälle.

Sind Eltern mit einer Obduktion nicht einverstanden, können sie innerhalb von 24 Stunden nach der Information durch den Leichenschauarzt formlos (auch mündlich) Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Diese schaltet dann das Amtsgericht ein. Der Leichenschauarzt muss die Eltern über die Möglichkeit des Widerspruchs unterrichten.

Sozialsenatorin Ingelore Rosenkötter: „Die vorgeschlagene Regelung zur Obduktionspflicht ist für uns ein weiterer Baustein für einen umfassenden Kinderschutz. Wir wissen, dass Misshandlungen und gewaltsame Einwirkungen gerade bei kleinen Kindern äußerlich oft nicht sichtbar sind. Das gilt beispielsweise für das Schütteltrauma. Wenn ein Kind gewaltsam zu Tode gekommen ist, dann muss das auch erkannt werden, um beispielsweise Geschwisterkinder schützen zu können.“