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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Quarantäne-Regelungen in der Corona-Verordnung werden angepasst

20.04.2021

In seiner heutigen Sitzung hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Bremen beschlossen. Die Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf Anpassungen der Quarantäne-Regeln. Die Änderungen werden erst nach Befassung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) in Kraft treten können.

Der neuesten Änderung der Corona-Verordnung folgend, führen folgende Situationen dazu, als Kontaktpersonen eingestuft zu werden und dementsprechend in Quarantäne gehen zu müssen:

  • Wer für mindestens zehn Minuten engen Kontakt (unter 1,5 Meter Abstand) zu einer infizierten Person hatte, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
  • Wer sich für mindestens zehn Minuten in einem Raum mit einer infizierten Person aufgehalten hat, ohne dass es eine ausreichende Lüftung gab. Diese Regelung gilt auch, wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen wurde.

Die Quarantäne dauert 14 Tage und beginnt nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person. Frühestens ab dem zehnten Tag der Quarantäne ist es möglich, die Quarantäne mit einem negativen Testergebnis zu beenden.

Auch für infizierte Personen gilt eine erneuerte Regelung. Die Quarantäne von Infizierten kann frühestens 14 Tage nach Labortestung beendet werden. Dafür müssen folgende Kriterien vollständig erfüllt werden:

  • 48 Stunden ohne Symptome einer Covid-19-Erkrankung
  • Zustimmung durch behandelnden Arzt oder behandelnde Ärztin
  • Negatives Testergebnis, entweder eines Antigentests oder eines PCR-Tests.

Von der Quarantäne als Kontaktperson ausgenommen werden Personen, die einen vollständigen Impfschutz besitzen oder eine symptomatische Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben und mit einer Impfdosis geimpft wurde. Ein vollständiger Impfschutz besteht ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung gegen das Coronavirus. Diese Regelung gilt nicht für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen.

Zur bereits bestehenden Maskenpflicht in Schulen gibt es eine weitere Regelung für Schülerinnen und Schüler in Horten. Auch dort gilt eine Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt in Arbeitssituationen in denen besondere pädagogische Aufgaben durchgeführt werden, beispielsweise in der Sprachförderung.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de