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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Stand der Corona-Verordnung in Bezug auf die Pflege

20.05.2021

Mit dem Inkrafttreten der 26. Corona-Verordnung am morgigen Freitag, 21. Mai 2021, gelten auch für stationäre Pflegeeinrichtungen neue Regeln. Eine zusammenfassende Darstellung hat Sozialsenatorin Anja Stahmann heute vorgelegt. "Die Bekämpfung der Pandemie macht es erforderlich, sich immer wieder neu zu orientieren. Mit dem Auf und Ab der Inzidenz, mit den neuen Mutationen, mit der steigenden Zahl von Geimpften und Genesenen und immer mehr medizinischem Wissen ändern sich die Regeln für den Umgang mit der Pandemie so schnell, dass selbst gut informierte Menschen leicht den Überblick verlieren", sagte sie. Aus diesem Grund sei für den sensiblen Bereich der Pflege ein zusammenfassender Überblick besonders wichtig. Danach gilt ab morgen:

Geimpfte und Genesene benötigen für den Besuch keinen Testnachweis mehr (Corona-Verordnung § 10 Abs. 3 Nr. 1). Damit wird die Gleichstellung nach § 7 Abs. 3 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes vollzogen.

Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder genesen im Sinne der einschlägigen Verordnung sind, müssen einen negativen Test mitbringen (PCR- oder PoC-Test), eine Schutzmaske als Alternative zum Test ist nicht mehr zulässig. Weil die neue Regelung muss erst einmal bekannt werden muss, wollen die Einrichtungen im Einzelfall notfalls auch vor Ort testen, Selbsttests vor Ort sollen ebenfalls möglich sein.

Begleitung der Besucherinnen und Besucher innerhalb der Einrichtung ist weggefallen.

Die Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte entfällt. Die Verordnung sieht zwar immer noch vor, dass Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen zweimal in der Woche getestet werden (§ 15 Abs. 3 der Corona-Verordnung), Geimpfte und Genesene sind aber nach der Coronaverordnung negativ Getesteten gleichgestellt sein (§ 3a). Die Arbeitgeber bieten weiterhin Testungen für Geimpfte und Genesene an, die Teilnahme ist in diesen Fällen aber freiwillig.

Getestete und genesene Bewohnerinnen und Bewohner müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie in einer stationären Einrichtung neu aufgenommen werden oder aus einem Krankenhaus zurückkehren (Rechtsgrundlage: § 10 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes). Außerdem sind Wohnbereichsübergreifende Treffen von Bewohnerinnen und Bewohnern möglich, wenn nur Geimpfte und Genesene teilnehmen (§ 8 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes).

Weitere Lockerungen sind möglich, wenn in einer Einrichtung mindestens 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner geimpft oder genesen sind und das örtlich zuständige Gesundheitsamt dies festgestellt hat (Corona-Verordnung, § 15 b). Das trifft nach Einschätzung des Gesundheitsamtes auf eine große Zahl von Einrichtungen zu, nicht nur in der Altenpflege, auch in der Eingliederungshilfe. Wie genau die Lockerungen aussehen, legt das Gesundheitsamt in einer Handlungsleitlinie fest, die hier eingesehen werden kann. Tagespflegen können zudem mit 90 Prozent geimpften oder genesenen Gästen in den Vollbetrieb gehen.

Ansprechpartner für die Medien:
Dr. Bernd Schneider, Pressesprecher bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Tel.: (0421) 361-4152, E-Mail: bernd.schneider@soziales.bremen.de