Der Senat hat heute (16. November 2010) den Entwurf eines Landeskrankenhausgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht folgende Eckpunkte vor:
Investitionspauschale: Anstatt der aufwändigen Prüfung und Förderung von Einzelvorhaben sollen die Bremer Krankenhäuser Investitionspauschalen bekommen. Zur Ansparung für eine Baumaßnahme können die Beiträge auf nachfolgende Jahre übertragen werden. Das Verfahren zur Erlangung von Fördermitteln wird dadurch deutlich entbürokratisiert. Das Land stellt unter bestimmten Voraussetzungen außerdem eine Bürgschaft für Investitionsvorhaben zur Verfügung.
Patientenrechte: Jedes Krankenhaus soll einen unabhängigen Patientenfürsprecher erhalten. Die Wahl dieser ehrenamtlichen Funktion erfolgt in der Deputation. Die Patientenfürsprecher/innen erstellen jährlich einen gemeinsamen Bericht für die Deputation.
Zudem wird ein „Entlassungsmanagement“ zur Pflichtleistung eines Krankenhauses. Besonderes Augenmerk ist dabei auf behinderte, hochbetagte und /oder demente Patient/innen zu legen.
Patient/innen sollen zukünftig außerdem einen Anspruch auf Aufklärung, Information und Transparenz im Behandlungsprozess, auf eine zeitnahe Dokumentation von Behandlung und Pflege sowie auf Selbstbestimmung bei Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen haben.
Qualitätsnormen und -sicherung: Die bisher schon bestehenden Regelungen zur Krankenhaushygiene sollen in das neue Krankenhausgesetz übernommen, aber auch angesichts der zunehmenden Problematik von Krankenhausinfektionen betont werden. Neu geregelt wird außerdem das sog. Facharztprinzip. Danach ist jedes Krankenhaus grundsätzlich verpflichtet, qualifizierte Fachärzte für das jeweilige Fachgebiet vorzuhalten und eine 24-Stunden-Notfallbereitschaft sicherzustellen.
Die Zuweisung von Patient/innen gegen Entgelt wird verboten und der Krankenhausträger hat nach dem Gesetz Vorkehrungen zur Vermeidung von Korruption zu treffen.
Gesundheitssenatorin Ingelore Rosenkötter: „Das neue Krankenhausgesetz orientiert sich an den Interessen der Patientinnen und Patienten. Dabei stellt der Gesetzentwurf die Qualitätsanforderung in den Mittelpunkt.“