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Antragsstellung auf Corona-Entschädigungen nur noch digital möglich

Ab Dezember keine Entschädigungszählungen mehr für Ungeimpfte

19.10.2021

Bereits seit Juni 2020 gibt es im Land Bremen die Möglichkeit der digitalen Antragsstellung für Entschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Derzeit werden schon mehr als 85 Prozent der Anträge online eingereicht. Heute (19. Oktober 2021) hat der Senat die Pflicht zur elektronischen Antragstellung bei finanziellen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz beschlossen. Selbstständige sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Angestellte von Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind, müssen im Land Bremen ab sofort die Anträge über das Online-Portal www.ifsg-online.de stellen. Konkret betrifft das Anträge auf Entschädigungen bei einer Quarantäne, einem Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis. Bereits zehn Bundesländer haben entsprechende Verordnungen erlassen und nutzen das Portal.

"Über das Onlineformular können nur vollständig ausgefüllte Formulare abgeschickt werden. Zudem müssen nicht wie sonst Papierdokumente aufwendig gescannt und geprüft werden. So können digital eingegangene Anträge deutlich schneller bearbeitet werden. Die Digitalisierung ist also auch im Interesse der Antragstellenden", erklärt Innensenator Ulrich Mäurer.

Finanzsenator Dietmar Strehl betont: "Das durchgehend digitale Fachverfahren verkürzt zudem die Bearbeitungsdauer und ermöglicht eine schnellere Auszahlung der finanziellen Ansprüche."

Ab dem 1. Dezember 2021 werden in Bremen keine Entschädigungszahlungen mehr geleistet, wenn diese durch eine Impfung hätten verhindert werden können. Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: "Ab dem 1. Dezember setzen wir die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes in Bremen um. Wir können davon ausgehen, dass durch die wegfallende Kostenübernahme für Tests, sowie das breite Impfangebot in Bremen, allen bis zum 1. Dezember ein Impfangebot unterbreitet werden konnte. Das Infektionsschutzgesetz sieht ab dem Zeitpunkt keine Entschädigungszahlungen mehr für Ungeimpfte vor, die in Quarantäne müssen."

Eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung sieht Bremen nur noch bei Härtefällen vor. Das Ordnungsamt Bremen sowie das Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven können Ausnahmen gewähren, wenn Antragsstellende keine technische Möglichkeit zur digitalen Übermittlung haben.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen und die Antragstellung erhalten Sie auf der Website zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: www.ifsg-online.de

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