Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer können sich jetzt schon vorbereiten
21.02.2022In diesem Jahr müssen wichtige Schritte auf dem Weg zur Reform der Grundsteuer erfolgen. Dabei sind jetzt alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer gefordert. Sie sind verpflichtet, ab 1. Juli 2022 eine Erklärung abzugeben. Finanzsenator Dietmar Strehl: "Künftig werden die aktuellen Werte der Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude bei der Grundsteuerberechnung berücksichtigt, und nicht mehr Werte des Jahres 1964. Die Grundsteuerreform ist ein Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit. Die Bewertung sämtlicher Grundstücke im gesamten Bundesgebiet ist eine Herausforderung und eine Belastung für alle Beteiligten. Die Umsetzung der Grundsteuerreform kann nur gelingen, wenn alle Akteure zusammenwirken."
Was Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer jetzt wissen müssen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben. Die Abgabe der Erklärung für den neuen Grundsteuerwert wird ab dem 1. Juli 2022 bundesweit möglich sein, so auch in Bremen. Steuerpflichtige sind dann aufgefordert, diese bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Diese Frist gilt auch für steuerlich Beratene. Belege sind bei der Abgabe der Erklärung nicht einzureichen, sondern werden nur bei Bedarf vom Finanzamt angefordert.
Für die Grundsteueranmeldung wird ein einfacher, digitaler Weg angeboten. Die Erklärung ist elektronisch über das Portal Mein ELSTER (www.elster.de) zu übermitteln. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Sollte dieses noch nicht bestehen, kann eine Anmeldung zum ELSTER-Portal bereits jetzt erfolgen. Ein bereits vorhandenes Benutzerkonto, welches zum Beispiel für die Einkommensteuererklärung verwendet wird, kann auch für die Grundsteuer genutzt werden. Sollte die Erklärung nicht selbst übermittelt werden können, dürfen dies auch nahestehende Personen übernehmen. Diese können die eigene Registrierung nutzen, um auch für andere die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben.
In einem ersten Schritt wurden nun die Verbände informiert. In Bremen wird voraussichtlich Anfang Juli 2022 ein allgemeines Informationsschreiben an die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer versandt. Steuerliche Vertretungen und bzw. oder Empfangsbevollmächtigte erhalten dieses Schreiben nicht gesondert. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer finden auf ihrem Anschreiben die Steuernummer ihres Grundstücks, die zwingend für die Abgabe der Erklärung benötigt wird. Die bisherige Steuernummer bleibt bestehen.
Welche Angaben sind für die Erklärung erforderlich?
Da der Finanzverwaltung nicht alle Daten in der geforderten Aktualität vorliegen, sind alle erklärungsrelevanten Angaben durch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zu übermitteln. Welche Daten dafür benötigt werden, hängt von der Art des Grundstücks ab. Maßgeblich für die Erklärung ist der Zustand des Grundbesitzes am 1. Januar 2022.
Auf der Internetseite www.grundsteuer.bremen.de wird auf einen Blick darüber informiert, welche Angaben für welche Grundstücksart benötigt werden und wo diese zu finden sind. Dort werden auch allgemeine Informationen zur neuen Grundsteuer sowie kostenlose Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, um die Angaben für die Grundstücke ermitteln zu können. So können der Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße online aus öffentlich zugänglichen Quellen kostenlos abgefragt werden. Hilfreich sind auch der bisherige Einheitswertbescheid (Steuernummer des Grundstücks, Nummerierung der Gebäude) sowie der Grundbuchauszug (Grundbuchblattnummer, Flurstücksnummer, Fläche des Grund und Bodens, ggf. Anteile bei Bruchteilseigentum).
Das können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer jetzt schon tun
Falls Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer noch kein Benutzerkonto bei ELSTER-Online haben, ist es ratsam, dies bereits jetzt anzulegen. Es ist eine Verifizierung nötig, die einige Tage in Anspruch nehmen kann. Auf der Seite www.elster.de finden Steuerpflichtige sehr detaillierte Anleitungen zum Beispiel in Form von Videos, die durch die Einrichtung eines Benutzerkontos führen.
Die zu erklärenden Daten für die Grundsteuerwerterklärung können seitens der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bereits jetzt ermittelt werden. Leider können diese aus technischen Gründe nicht vorausgefüllt in die Steuererklärung übernommen werden.
Dazu gehören:
Weitere erforderliche Daten, die sich aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Grundstücks ergeben, sind auf www.grundsteuer.bremen.de zu finden. Beispielweise benötigen Besitzerinnen und Besitzer von Einfamilienhäusern und Wohnungseigentum (trifft auf ca. 70 Prozent der Fälle zu) bei der Abgabe der Erklärung zusätzlich zu den oben genannten Informationen noch die folgenden Daten:
Wie geht es im November weiter?
Nach Eingang der Erklärungen ergehen in Bremen und Bremerhaven zunächst die Grundsteuerwertbescheide (bisher: Einheitswertbescheide) auf den 1. Januar 2022. Auf Grundlage der von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhalten die Steuerpflichtigen postalisch einen Grundsteuerwertbescheid in Papierform.
Da die Grundsteuerreform im Ergebnis aufkommensneutral umgesetzt werden soll, können die Hebesätze der Gemeinden erst ermittelt werden, wenn die Bewertung der Grundstücke weitestgehend abgeschlossen ist. Deshalb werden voraussichtlich erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2024 neue Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide als Folgebescheide mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung versendet. Die "neue" Grundsteuer wird dann zum 15. Februar 2025 erstmalig fällig. Bis dahin sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer weiterhin verpflichtet, die Grundsteuer entsprechend des derzeit geltenden Rechts zu entrichten.
Hintergrund
Aufgrund der Grundsteuerreform sind Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks (bebaute oder unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Neubewertung ist erforderlich, da die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 auf der Grundlage dieser neuen Werte berechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige steuerliche Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt und festgelegt, dass diese nur noch bis Ende 2024 zur Anwendung kommen darf.
Das Land Bremen übernimmt das Bundesmodell und nutzt nicht die Länderöffnungsklausel. Das Bundesmodell greift den Gedanken einer wertabhängigen Bemessungsgrundlage, die neben dem Wert des Bodens auch den Wert des aufstehenden Gebäudes berücksichtigt, auf und führt zu realitätsgerechten Grundstückswerten. Finanzsenator Dietmar Strehl kommentiert: "Das Bundesmodell ist die gerechteste und verlässlichste Variante und führt im Ergebnis zu mehr Steuergerechtigkeit."
Weitere Informationen und Kontakt:
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform sind auf der Internetseite des Senators für Finanzen www.grundsteuer.bremen.de zu finden.
Das Bürgertelefon beantwortet Fragen rund um die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Das Bürgertelefon ist Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr unter 115 oder 361-0 erreichbar.
Der virtuelle Steuerchatbot beantwortet jederzeit Fragen zur Grundsteuerreform. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich: www.steuerchatbot.de/konsens.html
Ansprechpartner für die Medien:
Simon Hammann, Pressesprecher beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 42559, E-Mail simon.hammann@finanzen.bremen.de