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Der Senator für Finanzen

Steuerklassenwahl für das Jahr 2011 nutzen

17.12.2010

Entgegen der jahrelangen Praxis haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Jahr erstmals keine neue Lohnsteuerkarte für das Folgejahr erhalten. Im Vorgriff auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird für das Jahr 2011 noch einmal auf die für das Jahr 2010 ausgestellte Lohnsteuerkarte zurückgegriffen. Das bedeutet, dass vom Arbeitgeber in 2011 grundsätzlich die auch im Jahr 2010 maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde gelegt werden. Die Finanzverwaltung rät daher allen Arbeitnehmern, die Eintragungen auf ihrer Lohnsteuerkarte zu überprüfen.

Das gilt neben den sonstigen Merkmalen auch für die Steuerklasse. Es kann sein, dass aufgrund von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eine andere, günstigere Steuerklasse in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmerehegatten.

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV / IV und III / V wählen. Als Faustregel gilt, dass die Kombination IV / IV für die Ehegatten dann am günstigsten ist, wenn beide etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V ist dann zu wählen, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte etwa 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens erzielt. Ferner besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV / IV „mit Faktor“ zu wählen. Diese Variante der Steuerklasse berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren.

Um den betreffenden Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben die Finanzbehörden Tabellen ausgearbeitet, aus denen die Arbeitnehmer-Ehegatten nach der Höhe ihres Arbeitslohnes feststellen können, bei welcher Steuerklassenkombination die geringste Lohnsteuer zu entrichten ist. Die Tabellen sowie ein entsprechendes Merkblatt zur Steuerklassenwahl liegen auch bei den bremischen Finanzämtern und bei den Bürger Service Centern aus. Informationen zur Lohnsteuer sind im Internet unter www.finanzen.bremen.de abrufbar.

Bei der Wahl der Steuerklassen sollten Ehegatten auch bedenken, dass die Höhe des Nettoeinkommens jeden Arbeitnehmers die Höhe von Lohnersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen für sich in Anspruch nehmen zu müssen, vor der Neuwahl der Steuerklassen den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.