Jugendamt soll im Streitfall vermitteln
19.05.2011Die Justizministerkonferenz hat sich mit der Frage beschäftigt, wie zukünftig das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern gesetzlich geregelt werden soll. Einigkeit besteht darin, dass das Kindeswohl im Zentrum der gesetzlichen Neuregelung stehen muss. „Eine gemeinsame Sorgeerklärung der nicht miteinander verheirateten Eltern - die jetzt bereits möglich ist - bietet das beste Fundament für eine am Wohl des Kindes orientierte einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge“, so die Ressortchefs der Länderjustizministerien. Nicht einig war man sich bei der Frage, wie die Interessen der Eltern in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden können, wenn sie selber nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Deshalb hat die Justizministerkonferenz den Beschlussvorschlag bewusst offen formuliert.
Die Justizministerinnen und -Justizminister haben neu einen Alternativvorschlag vorgestellt, der die berechtigten Interessen beider Elternteile wahrt und deshalb in die Diskussion eingebracht werden soll. Justizsenator Martin Günthner erklärt: „Im Grundsatz befürworten wir das Antragsprinzip, d.h. der Mutter steht nach der Geburt die elterliche Sorge zu und der Vater hat die Möglichkeit, einen Sorgeantrag zu stellen, wenn er die elterliche Sorge ebenfalls ausüben möchte. Wir möchten den Vätern jedoch nicht zumuten, sogleich das Familiengericht anzurufen, sofern sie auch das Sorgerecht für ihre Kinder haben möchten. Deshalb schlagen wir eine Vermittlung zwischen den Eltern durch das Jugendamt vor, bevor eine Sorgerechtsstreitigkeit zu Gericht gelangt.“
In der Praxis könnte das so aussehen, dass der Vater den Sorgerechtsantrag beim Jugendamt stellt, dieses die Mutter hierzu anhört und versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln. Gelinge eine Vermittlung nicht, d.h. steht am Ende der Bemühungen des Jugendamts keine gemeinsame Sorgerechtserklärung, informiert das Jugendamt das Familiengericht, welches dann eine am Kindeswohl ausgerichtete Sorgerechtsentscheidung treffen kann.