In Bremen können rückfallgefährdete Gewalt- und Sexualstraftäter künftig elektronisch überwacht werden. Der Senat hat heute (Dienstag, 16.08.2011) beschlossen, sich zu diesem Zweck an einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder mit Sitz in Hessen zu beteiligen. „Die elektronische Fußfessel stellt ein zusätzliches Mittel dar, um den Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualstraftätern weiter zu verbessern“, sagt Justizsenator Martin Günthner. „Mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wollen wir den Sicherheitsbehörden ein zusätzliches Instrument an die Hand geben. Wegen ihrer abschreckenden Wirkung kann sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit leisten.“
Die elektronische Überwachung kommt nur für Straftäter in Betracht, die ihre Strafe verbüßt haben und aus rechtlichen Gründen zwingend entlassen werden müssen. Sofern sie als weiterhin gefährlich beurteilt werden, müssen sie für die Überwachung eine sogenannte elektronische Fußfessel tragen. Die GPS-gestützte Technik erlaubt eine permanente Erfassung des Aufenthaltsortes. Nähert sich die überwachte Person entgegen richterlicher Weisung beispielsweise einem Spielplatz oder einem Kindergarten, wird sie zunächst durch einen Vibrationsalarm gewarnt. Ignoriert sie den Alarm, informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Überwachungsstelle umgehend die Polizei vor Ort.
Vor überzogenen Erwartungen warnt Günthner: „Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist kein Allheilmittel. Wir setzen aber darauf, mit ihr in geeigneten Fällen neue Verbrechen verhindern zu können.“ Er weist darauf hin, dass sich durch die elektronische Überwachung Rückfalltaten nicht sicher verhindert werden können, aber durch die Möglichkeit, den Aufenthaltsort nachträglich genau bestimmen zu können, eine enorme Abschreckungswirkung ausgeht.
Hintergrund: Am 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen in Kraft getreten. Damit wurde die elektronische Aufenthaltsüberwachung von Verurteilten möglich, die unter Führungsaufsicht stehen. Infrage kommen damit Personen, die wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurden und nach mindestens drei Jahren Strafhaft oder nach dem Ende einer Maßregel entlassen werden müssen. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung muss von einem Gericht angeordnet werden, in der Regel sind dafür die Strafkammern an den Landgerichten zuständig.
Im Mai 2011 haben sich die Justizministerinnen und Justizminister auf eine bundesweit einheitliche Umsetzung geeinigt. Dafür wird in Hessen eine Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder eingerichtet. Grundlage hierfür ist ein Staatsvertrag.