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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Rechtsanspruch auf Betreuung im Kindergarten steigt auf sechs Stunden

Senatorin Stahmann: Ein gutes Signal für Familien in Bremen

19.12.2013

Im Kindergartenjahr 2014/2015 will die Stadtgemeinde Bremen den Rechtsanspruch auf Betreuung im Kindergarten von vier auf sechs Stunden aufstocken. Einen entsprechenden Entwurf zum Aufnahmeortsgesetz (AOG) hat die Deputation für Soziales, Kinder und Jugend heute (Donnerstag, 19. Dezember 2013) verabschiedet. Anfang 2014 wird sich die Stadtbürgerschaft mit dem AOG befassen, sodass die neue Rechtslage vor der Aufnahme der Kinder in Einrichtungen und in der Tagespflege wirksam werden kann. Außerdem werden die Regelungen zur Aufnahme von Kindern in der Tagespflege (´"Tagesmütter", "Tagesväter") vereinfacht. Ziel ist unter anderem, dass Tagespflegepersonen früher an ihr Geld kommen.

"Die Koalitionspartner SPD und Grüne haben in der Koalitionsvereinbarung im Mai 2011 den sechsstündigen Rechtsanspruch als politisches Ziel für diese Legislaturperiode festgeschrieben", sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann. "Jetzt sind die entscheidenden Weichen für das kommende Kita-Jahr gestellt. Das ist ein gutes Signal an die Familien in Bremen." Rechtlich haben Eltern derzeit Anspruch auf vier Stunden Betreuung, sofern sie nicht nachweisen, dass sie mehr benötigen – etwa weil sie berufstätig sind, arbeitssuchend, in der Ausbildung oder weil sie Unterstützung in der Erziehung brauchen. "Faktisch stellen wir in Bremen aber heute schon fünf Stunden mit einem täglichen Mittagessen sicher", betonte Anja Stahmann.

"Der Anspruch auf sechs Stunden Betreuung ist ein Rechtsanspruch der Eltern gegenüber der Stadt Bremen", sagte die Senatorin weiter und betonte: "Das heißt nicht, dass Eltern mindestens sechs Stunden Betreuung im Kindergraten in Anspruch nehmen müssen. Sie können ihre Kinder auch in Zukunft für vier oder fünf Stunden anmelden, wenn sie das wünschen." Weiter wies sie darauf hin, dass die Stadtgemeinde Bremen schon seit August 2012 im Rahmen der achtstündigen Öffnungszeiten eine bedarfsgerechte Betreuung sicherstellt: "Wer acht Stunden Betreuung braucht, bekommt auch acht Stunden."

Der vorgelegte Entwurf zum Aufnahmeortsgesetz enthält daneben eine Reihe weiterer Regelungen. So wird erstmals ein Aufnahmeanspruch der "Kinder des vierten Quartals" im Kindergarten – statt in einer Krippe – rechtlich verankert. Als "Kinder des vierten Quartals" werden Zweijährige bezeichnet, die im Oktober, November oder Dezember drei Jahre alt werden. Bislang haben einige Kindergärten diese jüngeren Kinder nur angenommen, wenn nach Aufnahme der Drei- bis Sechsjährigen noch freie Plätze zur Verfügung standen. Künftig haben Eltern einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes im Kindergarten zum August eines Jahres, auch wenn es erst im Oktober, November oder Dezember drei Jahre alt wird. „Im Aufnahmeverfahren der Kindergärten müssen also alle Kinder, die im jeweiligen Kalenderjahr ihr drittes Lebensjahr vollenden, gleich behandelt werden“, sagte Anja Stahmann: „Kindergärten dürfen diese Kinder dann nicht mehr abweisen. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die Eltern.“ Sollten Eltern in begründeten Fällen die Betreuung in einer Krippe vorziehen, müssen sie einen Antrag bei der Sozialbehörde stellen.

Ausdrücklich geregelt sind im Entwurf zum Aufnahmeortsgesetz auch die Kriterien, nach denen Kinder bevorzugt aufzunehmen sind, wenn für eine Einrichtung oder für die Tagespflege ("Tagesmutter", "Tagesvater") mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind. Entscheidend sind danach Wohnortnähe, ein Geschwisterkind in derselben Einrichtung sowie ein vom Amt für Soziale Dienste anerkannter Förderbedarf. In der Schulkinderbetreuung im Hort haben darüber hinaus jüngere Kinder Vorrang vor älteren; Kinder, die keine Ganztagsschule in Wohnortnähe haben, werden ebenfalls bevorzugt aufgenommen.

"Tagesmütter", "Tagesväter"
Mit dem neuen Aufnahmeortsgesetz wird schließlich die Aufnahme von Kindern in der Tagespflege ("Tagesmutter", "Tagesvater") in den Ablauf für die Aufnahmephase im Frühjahr integriert. Eltern und Tagespflegepersonen können damit schon ab März eine Zusage für einen Platz bekommen, also zeitgleich mit Eltern, die ihr Kind in einer Krippe oder im Kindergarten angemeldet haben. Ein Teil der Verwaltungsaufgaben geht mit den Neuregelungen auf PiB (Pflegekinder in Bremen) über. Ab Januar 2014 stellen Eltern dort ihren Antrag auf Betreuung bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater. PiB stellt dann im Auftrag der Stadtgemeinde Bremen den jeweiligen Betreuungsbedarf fest und bereitet die Abrechnung mit den Tagespflegepersonen vor. In Verbindung mit früheren Vereinfachungen zur Feststellung des Betreuungsbedarfes in der Tagespflege sollen die schrittweise eingeführten Neuregelungen dazu führen, dass Tagesmütter und Tagesväter ihr Geld früher bekommen. Wenn die Umstellung im Jahr 2015 vollständig abgeschlossen ist, sollen Tagesmütter und Tagesväter noch zum Monatsanfang ihr Geld bekommen, wenn der Betreuungsvertrag bis zum 15. des Vormonats bei PiB eingegangen ist. Ansonsten wird im Monat darauf gezahlt.