Das neue Wohngeldrecht wird zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das Wohngeld wird an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten seit der vergangenen Reform 2009 angepasst. Neben dem Anstieg der Bruttokaltmieten und des Einkommens wurde in den sogenannten Tabellenwerten auch der Anstieg der Nebenkosten berücksichtigt. Zudem haben sich die Miethöchstbeträge geändert. Die Mietenstufen für Bremen und Bremerhaven sind unverändert. Weitere Änderungen betreffen den Freibetrag für Einkommen von Kindern und Alleinerziehende. Bei Personen, die keine Abzüge wegen Steuern oder sonstigen Sozialabgaben haben, wird der Pauschalabzug gestrichen. Auch haben sich einige Komponente für die Berechnung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, wie zum Beispiel Haushaltsenergie, geändert.
Die Reform sieht für alle Haushalte die Wohngeld beziehen eine Übergangsregelung vor. Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, deren Bewilligungszeitraum am 31. Januar 2016 oder danach endet, werden einen Bescheid für den bisher bewilligten Zeitraum erhalten. Grundsätzlich wird sich ein höheres Wohngeld ergeben. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, verbleibt es nach der Übergangsregelung beim bisherigen Betrag. Wenn die Übergangsregelung nicht oder nicht mehr greift, errechnen sich die Beträge nach neuem Recht. Bereits gestellte Wohngeldanträge, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch nicht entschieden wurden, sind in Bearbeitung. Die Behörde bittet darum, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in beiden Fällen keinen neuen Antrag stellen, da dies nicht nötig ist.
Ein neuer Antrag ist dann erforderlich, wenn der Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2015 endet. Für die Zeit nach Ende des Bewilligungszeitraums sind Weiterleistungsanträge zu stellen. Die Mitteilungspflichten der Antragsstellerinnen und Antragssteller bleiben unverändert, insbesondere sind wesentliche Änderungen der Verhältnisse der Wohngeldstelle zu melden. Es wird darum gebeten, dass die Hinweise in den aktuellen Bescheiden beachtet werden.
Da erst nach Inkrafttreten des Gesetzes entschieden werden darf und die Wohngeldstelle allen laufenden Wohngeldhaushalten im neuen Jahr einen neuen Bescheid zukommen lassen wird, kann es gegebenenfalls zu Verzögerungen kommen.