Seit Juli rund 5.200 Neuanträge eingegangen
08.09.2017Noch bis Ende September können Alleinerziehende die erweiterten Leistungen nach dem novellierten Unterhaltsvorschussgesetz rückwirkend zum 1. Juli 2017 beantragen. Ab Oktober gilt dann die Regelung, dass Leistungen nach dem "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen" (UVG) erst von dem Monat an gezahlt werden, in dem sie beantragt werden. Ab dann kann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen ein Antrag rückwirkend gestellt werden. Darauf hat Sozialsenatorin Anja Stahmann jetzt hingewiesen. Grund für die September-Regelung ist, dass das Gesetz erst am 18. August verkündet worden ist, aber nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bereits zum 1. Juli in Kraft treten soll. "Alleinerziehende sollen ausreichend Zeit haben, die gesetzliche Neuregelung in Anspruch zu nehmen", sagte Senatorin Stahmann und forderte Alleinerziehende auf: "Nutzen Sie die neuen gesetzlichen Regelungen frühzeitig und verschenken Sie kein Geld."
Mit dem novellierten UVG erweitert sich der Kreis von Kindern und Jugendlichen, die Anspruch auf diese staatliche Unterhaltsleistung haben. Minderjährige können nun vom ersten Lebenstag bis zur Volljährigkeit in den Genuss der Zahlungen kommen, wenn der zweite Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder nicht nachkommt. Bislang wurden Unterhaltsleistungen maximal sechs Jahre lang gezahlt, höchstens aber bis zum zwölften Geburtstag. Diese Begrenzungen sind mit der Novelle entfallen.
"Für Alleinerziehende bedeutet das: Auch wenn die Unterhaltsleistungen schon einmal beantragt worden und inzwischen ausgelaufen sind, entsteht nun ein neuer Anspruch", sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Alleinerziehende mit zwei Kindern über zwölf Jahren, deren Partner oder Partnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, haben mit der neuen Rechtslage nun 536 Euro im Monat mehr in der Haushaltskasse. Wichtig sei: "Die Ansprüche leben nicht von selbst wieder auf, es ist ein neuer Antrag erforderlich." Seit Anfang Juli 2017 sind in der Stadtgemeinde Bremen rund 5.200 Neuanträge auf Leistungen nach dem "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen" eingegangen.
Hintergrund
Unterhaltsleistungen nach dem UVG werden Kindern von Alleinerziehenden immer dann gewährt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt. Für Kinder ab zwölf Jahren gilt allerdings eine Einschränkung, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz VI") bezogen werden: Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht nur dann, wenn der alleinerziehende Elternteil 600 Euro oder mehr verdient oder das Kind durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II angewiesen ist. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn das Kind in der Bedarfsgemeinschaft selbst keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht, zum Beispiel wegen Einnahmen aus einer Waisenrente.
Die Unterhaltsleistungen sind in der Höhe abhängig vom Alter des Kindes und belaufen sich auf
Die Anträge werden im Amt für Soziale Dienste an zwei Standorten bearbeitet: Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien am Breitenweg 29-33, 28195 Bremen und am Sozialzentrum Gröpelingen/Walle, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen.
Der Standort am Breitenweg (ehemals: Fruchthof) ist zuständig für die Bremer Stadtbezirke
Der Standort Hans-Böckler-Straße ("Volkshaus") ist zuständig für die Stadtbezirke
Service: Telefonische Terminvereinbarungen nimmt das Bürgertelefon unter der Nummer 115 entgegen. Weitere Hinweise sowie die Antragsformulare finden Eltern im Serviceportal www.service.bremen.de unter dem Stichwort UVG. Ausgefüllte Anträge können an jedem beliebigen Sozialzentrum abgegeben werden, sie werden dann an die zuständige Stelle weitergeleitet.