Personalschlüssel in der Nacht wird neu geregelt
08.03.2018Pflegeeinrichtungen müssen künftig mehr Personal in den Nachtschichten einsetzen. Eine entsprechend geänderte Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz hat Sozialsenatorin Anja Stahmann heute (Donnerstag, 8. März 2018) der Deputation für Soziales, Jugend und Integration vorgelegt. Danach muss in Pflegeeinrichtungen für je 40 Bewohnerinnen und Bewohner künftig mindestens eine Pflegekraft im Dienst sein. Bislang liegt der Präsenzschlüssel bei mindestens eins zu 50. Die Regelung greift verbindlich ab 1. Mai 2019, bis dahin darf der bisherige Schlüssel weiter angewandt werden.
„Schon heute ist der nächtliche Präsenzschlüssel in fast allen Einrichtungen deutlich günstiger als 1:50“, sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann. Ursache sei der Umstand, dass der Schwellenwert von je 50 Bewohnerinnen und Bewohnern je Pflegekraft nur selten ausgereizt werde. „Mit dem 51. Bewohner muss heute in der Nachtschicht eine zweite Kraft eingesetzt werden, faktisch liegt der Schlüssel damit dann bei 1:25,5.“ Eine Einrichtung mit beispielsweise 80 Plätzen habe also schon heute einen Präsenzschlüssel in der Nacht von 1:40. Künftig werde die zweite Kraft ab 41 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt, eine dritte ab 81.
„Das ist ein qualitativer Fortschritt, der nach intensiver Diskussion erkämpft worden ist“, sagte Senatorin Stahmann. „Ich glaube, wir sind damit auf dem richtigen Weg.“ Besonders in Einrichtungen mit vielen dementen oder schwer pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern seien Pflegekräfte sehr stark gefordert. Der höhere Präsenzschlüssel stelle eine Erleichterung dar und sichere zudem eine bessere Betreuung in Notfällen.
Die Absenkung des Präsenzschlüssels führe zu 62 zusätzlichen Stellen in Bremens Pflegeeinrichtungen, sagte Senatorin Stahmann, und zu zusätzlichen Kosten in Höhe von 2,9 Millionen Euro jährlich. Die zusätzlichen Kosten tragen die Bewohnerinnen und Bewohner über die Heimkosten. Wenn die finanzielle Mittel der Bewohnerinnen und Bewohner nicht ausreichen und auch Familienangehörige nicht herangezogen werden können, springt nach dem Sozialgesetzbuch XII die Stadt Bremen als Kostenträger ein. Das sei bei rund einem Drittel der Heimbewohner der Fall, sagte Senatorin Stahmann.
Die Geltungsdauer der Personalverordnung ist, wie die des Wohn- und Betreuungsgesetzes, auf den 31. Dezember 2022 befristet. Bis Ende 2021 sollen die Wirkung des Gesetzes sowie der Personalverordnung durch externe Gutachter bewertet werden.