Zahlungen an Alleinerziehende haben sich mehr als verdoppelt
23.08.2018Nach der Novelle des Gesetzes für Unterhaltsvorschüsse und ausfallleistungen (UVG) haben sich die entsprechenden Ausgaben der beiden Stadtgemeinden im Land Bremen mehr als verdoppelt: Hatten Bremen und Bremerhaven in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 zusammen noch 6,3 Millionen ausgegeben, waren es im Vergleichszeitraum 2018 fast 13,8 Millionen. Diese Daten hat Sozialsenatorin Anja Stahmann heute (23. August 2018) der Deputation für Soziales, Jugend und Integration vorgelegt. Die Zahl der Leistungsbezieherinnen und bezieher ist damit in der Stadtgemeinde Bremen von 4.655 (Stand: 30. Juni 2017) auf 8.099 und in der Stadtgemeinde Bremerhaven von 1.246 auf 2.555 angestiegen. 40 Prozent der Ausgaben trägt der Bund, 60 Prozent das Land und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
„Die hohen Zahlen zeigen, dass Alleinerziehende über lange Zeiträume auf die staatliche Unterstützung angewiesen sind“, sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. „Mit den Zahlen haben sich unsere Erwartungen erfüllt“, sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Juli 2017 haben Minderjährige Alleinerziehender einen Anspruch auf die Unterhaltsleistung vom ersten Lebenstag bis zur Volljährigkeit, sofern der zahlungspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann („Unterhaltsausfallleistung“) oder nicht nachkommt („Unterhaltsvorschuss“). Zuvor war die Zahlung auf maximal sechs Jahre begrenzt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) werden die Unterhaltsleistungen allerdings verrechnet, sodass in der Regel nur Aufstocker und Aufstockerinnen (also Hartz-IV-Bezieher mit eigenem, aber nicht ausreichendem Einkommen) von der Neuregelung der Unterhaltsleistungen profitieren können. Denn bei Unterhalsleistungen handelt sich nach dem Sozialgesetzbuch um eine vorrangige Leistung, die auch dann beantragt werden muss, wenn die Zahlungen grundsätzlich mit den Transferleistungen verrechnet werden müssen.
Familienpolitisch entlaste das im Jahr 1980 eingeführte und 2017 zuletzt reformierte UVG Trennungsfamilien in der Auseinandersetzung ums Geld, sagte Senatorin Stahmann weiter. „Das gibt Eltern in dieser schwierigen Lebensphase mehr Raum, sich den wesentlichen Fragen zu widmen, nämlich der gemeinsamen Sorge für die Kinder.“
Die Unterhaltsleistungen sind abhängig vom Alter des Kindes und belaufen sich auf:
„Die Gesetzesnovelle hat die finanzielle Lage für viel Alleinerziehende spürbar verbessert“, sagte die Senatorin weiter. „Bei zwei Kindern über zwölf Jahre können leicht mehr als 500 Euro zusätzlich in der Haushaltskasse ankommen.“ Man müsse aber auch „realistisch sagen, dass viele Empfängerinnen von Transferleistungen nicht von den Neuerungen profitieren“.
Unterhaltsleistungen müssen unter gewissen Voraussetzungen zurückgezahlt werden. Das gilt immer dann, wenn der zahlungspflichtige Elternteil über Einkommen verfügt, aus dem er zur Rückzahlung herangezogen werden kann. In der Regel sind zehn bis zwölf Prozent aller Unterhaltszahlungen in Bremen zurückzuholen. Im ersten Halbjahr 2018 ist dieser Anteil auf sechs Prozent gesunken. Hauptursache ist der Umstand, dass die Zahlungen an die Kinder der Alleinerziehenden sofort einsetzen, die Rückholung aber oftmals erst nach aufwendigen Einkommensprüfungen und mit erheblichem zeitlichen Nachlauf. Im Laufe dieses und des kommenden Jahres soll die Rückgriffquote wieder auf ihren normalen Wert steigen. Darüber hinaus sollen Änderungen der organisatorischen Abläufe in der Behörde mittelfristig dazu beitragen, die Rückgriffquote auf das Niveau der Stadtstaaten Berlin und Hamburg anzuheben. Bremen hat über die Jahre eine der niedrigsten Rückgriffquoten, die Werte von Berlin und Hamburg schwankten zuletzt zwischen 11 und 19 Prozent. Wesentliche Ursache für die niedrige Quote in Bremen ist die Sozialstruktur des Stadtstaates mit hoher Langzeitarbeitslosigkeit und vielen Beschäftigten in Teilzeit, Zeitarbeit und geringfügiger Beschäftigung. Einzelne Bundesländer mit geringer Arbeitslosigkeit und stabilen, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erreichen Rückgriffquoten von 33 bis 36 Prozent, der Mittelwert liegt bei 21 Prozent.