Die wechselseitige Unterstützung der Länder durch Zurverfügungstellung von Haftkapazitäten ist Alltag und betrifft alle Vollzugsarten. Also auch U-Haft, Strafhaft und Abschiebehaft. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit verbleibt bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde. Inhaltlich kann Bremen auf diese Verfahren keinerlei Einfluss nehmen. Eine Ablehnung der vom Grundgesetz vorgeschriebenen Amtshilfe kann das Innenressort rechtlich nicht begründen. Der junge Afghane war, nachdem das ZUR (Zentrum zur Unterstützung der Rückführung) in Berlin in den Ländern nach freien Haftplätzen in der Abschiebehaft nachgefragt hatte, in der vergangenen Woche nach Bremen gekommen. Unsere eigene Ausländerbehörde war mit dem Fall nie befasst. Auch die Bremer Polizei wird sich an der Abschiebung nicht aktiv beteiligen. Nach Artikel 35 Grundgesetz sind jedoch alle Behörden des Bundes und der Länder dazu verpflichtet, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Ablehnen könnten wir nur, wenn zum Beispiel die Aufnahme im Abschiebungsgewahrsam rechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da zuvor ein bayerisches Gericht Abschiebehaft gegen den Mann erlassen hat. Innensenator Ulrich Mäurer: "Diese richterliche Entscheidung ist für uns bindend. Wir haben keinen eigenen Ermessenspielraum. Die Aufhebung der Abschiebehaft kann nur durch ein Gericht getroffen werden." Nach Weisung des Bremer Innensenators betreiben die Ausländerbehörden keine Rückführungen nach Afghanistan, außer es handelt sich um Straftäter oder um Personen, die über ihre Identität getäuscht haben.