Die Altersfeststellung im Aufnahmeverfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer im Jugendamt hält weitgehend der ärztlichen Überprüfung stand. Die Untersuchungen am Institut für Rechtsmedizin in Münster haben nur in einem einzigen Fall zu dem Befund geführt, dass ein Antragsteller vom Jugendamt fälschlich als volljährig eingeschätzt worden ist. In zehn weiteren Fällen hat sich die Alterseinschätzung des Jugendamts bestätigt, ein junger Mann hat die Untersuchung verweigert. Darüber hinaus hat die Rechtsmedizin 15 Personen untersucht, bei denen das Jugendamt keine sichere Einschätzung treffen konnte. Drei von ihnen haben sich der Untersuchung in Münster verweigert, acht wurden als unzweifelhaft erwachsen angesehen, und vier sind nach dem ärztlichen Befund möglicherweise noch minderjährig. Insgesamt waren in Münster 27 Personen untersucht worden.
Vom Ergebnis der Altersfeststellung hängt ein Verbleib in der Jugendhilfe unter anderem mit dem Zugang zu Schule und Ausbildung ab. Erwachsene dagegen müssen sich hingegen den ausländerrechtlichen Verfahren zum Verbleib in Deutschland stellen.
Das ärztliche Verfahren zur Altersfeststellung umfasst nach den Empfehlungen der „Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik“ in der „Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin“ die Röntgenuntersuchung der Handwurzelknochen, einen Röntgenbefund des Gebisses sowie ein Computertomogramm der Schlüsselbeinknochen. Alle drei Verfahren werden in Münster aufeinanderfolgend durchgeführt. Anhand der Skelettreife bestimmen die Ärzte ein Mindestalter und ein „wahrscheinliches Alter“, das häufig drei bis vier Jahre über dem diagnostizierten Mindestalter liegt. So lasse sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass eine tatsächlich minderjährige Person versehentlich als volljährig eingeschätzt wird“.
Das Verwaltungsgericht prüft derzeit unter anderem, ob die Gutachten des Münsteraner Instituts den fachlichen Standards der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik entsprechen und ob die Aufklärung zur medizinischen Untersuchung im Amt den gerichtlichen Anforderungen entspricht. Bis zu einer Entscheidung in den jeweiligen Verfahren verbleiben die Betroffenen in der vorläufigen Inobhutnahme des Jugendamtes, auch wenn das diagnostizierte Mindestalter über 18 Jahre liegt.